Seit Jahresbeginn müssen Bezieher/innen von Hartz-IV und ALG II bei einem stationären Aufenthalt die Kürzung ihrer monatlichen Regelleistung um 35 Prozent hinnehmen mit der Begründung, dass sie sich, wenn sie bei der Kur oder im Krankenhaus verpflegt würden, ja nichts zu essen kaufen müssten. Über diese Verordnung, wonach die Vollverpflegung als Einkommen zu berücksichtigen ist, hatten die Kasseler Richter letzte Woche nicht zu entscheiden, äußerten aber "erhebliche Bedenken" an der Rechtmäßigkeit.
Damit werden Widerspruch und Klage der von Kürzungen Betroffenen aussichtsreicher. Anne Schilling erklärt: "Wir ermutigen alle Frauen, bei Kürzung ihrer Bezüge während der Kur Widerspruch einzulegen. Wir empfehlen den Betroffenen, in eine der 1.400 Kur- Beratungsstellen im Netzwerk der Wohlfahrtsverbände zu gehen und sich dort Unterstützung zu holen."