Wiederanstellung bei Zeitarbeitsfirma in gleichem Job
Im entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin bei einem Versicherungsunternehmen als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag war auf 2 Jahre befristet, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorgelegen hatte. Kurz vor Ende der Frist machte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin ein Angebot: Sie könne nahtlos im Unternehmen weiterarbeiten, wenn sie zum Ende des Arbeitsvertrages zu einer Zeitarbeitsfirma wechsle, die sie dann wieder an das Versicherungsunternehmen entleihe. Dieses Angebot nahm die Arbeitnehmerin an, erhielt allerdings bei ihrem neuen Arbeitgeber - der Zeitarbeitsfirma - wieder nur einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag.
Das Bundesarbeitsgericht erachtete diese Befristung im darauffolgenden Rechtsstreit als rechtsmissbräuchlich. Und das aus gutem Grunde, denn das Gesetz sagt eigentlich, dass eine Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nun war die Arbeitnehmerin zwar faktisch bei zwei Arbeitgebern angestellt. Allerdings werteten die Richter, dass diese beiden Arbeitgeber eine rechtsmissbräuchliche Abrede getroffen hätten, um die Rechte der Arbeitnehmerin zu umgehen und eine längere als gesetzlich zulässige Befristung zu erreichen.
Neue Rechtsprechung des BAG
Mit dem Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewendet. Es stellt nun fest, dass in Konstellationen wie der oben beschriebenen in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob der Arbeitnehmerschutz rechtsmissbräuchlich umgangen wurde. Im aktuellen Fall sprach dafür beispielsweise der Umstand, dass die beiden Arbeitgeber ausgemacht hatten, einer Mehrzahl an Arbeitnehmern der Versicherungsgesellschaft bei der Zeitarbeitsfirma ihre "alten" Jobs zu unveränderten Konditionen anzubieten.
Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen können nach dem Urteil mit Ablauf der Frist ihrer Zeitarbeitsfirma gegenüber klarstellen, dass die Befristung unrechtmäßig war, und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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