Bei Aussage gegen Aussage: Nur Dash-Cam kann Aufklärung bringen!
Anders das Amtsgericht Nürnberg (AG) in einem aktuellen Urteil: Zwei Fahrzeuge kollidierten an einer Kreuzung. Die Aussagen widersprachen sich, denn beide Fahrer behaupteten, dass jeweils der andere unvorsichtig die Spur gewechselt hat – es stand also Aussage gegen Aussage. Es wurden Zeugen befragt, der Unfallhergang rekonstruiert, doch alles ohne Erfolg.
Einer der Unfallbeteiligten hatte jedoch eine Dash-Cam in seinem Auto installiert und kämpfte dafür, deren Videoaufnahmen als Beweismittel aufführen zu dürfen, denn damit könne er die Rechtmäßigkeit seines Schadenersatzanspruchs bewiesen. Wie soll es anders sein: Der andere wehrte sich strikt gegen die Zulässigkeit des Beweismittels, schließlich gehe es um den Schutz seiner Daten und sein Recht am eigenen Bild.
Minikamera als einziger Ausweg zur Klärung der Schuldfrage zugelassen
Das AG Nürnberg traf hier eine nicht zu erwartende Entscheidung: Eine Dash-Cam sei als Beweismittel zulässig, wenn sie tatsächlich der einzige Ausweg ist, um die Schuldfrage der Kollision zu klären. Denn in diesem Fall hatte das Gericht gar keine andere Möglichkeit, den Fall zu lösen. Der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners und anderer gefilmter Verkehrsteilnehmer seien hinter das Interesse des Dash-Cam-Benutzers, seine Unschuld darzulegen, zurückzustellen. Die Videoaufnahmen wurden zugelassen, denn damit wurde auch dem Gericht ein neutraler Beweis geliefert, der den wirklichen Sachverhalt ans Licht brachte.
Nachdem zuvor die Verwertung von Dash-Cam-Videoaufnahmen meist untersagt wurde, entschied das AG Nürnberg jetzt zugunsten der Verwender. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte auch in abweichenden Fällen die Aufnahmen, welche die Rekonstruktion des Unfallhergangs enorm erleichtern, in Zukunft zulassen werden.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de