Persönlichkeitsrechte des Absenders überwiegen
Im aktuellen Fall hatte der Empfänger einer persönlich an ihn gerichteten Mitteilung die Nachricht in einer Facebook-Gruppe veröffentlicht, ohne sich vom Absender hierfür eine Erlaubnis einzuholen. In einem Eilverfahren ging der Absender hiergegen vor und erhielt vom OLG Hamburg Recht.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich in einer jeden persönlichen Nachricht die Persönlichkeit des Absenders widerspiegele. Dementsprechend sei auch das Persönlichkeitsrecht des Absenders verletzt, wenn solche verschriftlichten Gedankengänge ohne Erlaubnis veröffentlicht würden. Lediglich, wenn es sich beim Absender um eine Person von besonderem öffentlichem Interesse handele oder aber der Inhalt für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sei, könne von diesem Grundsatz abgesehen werden.
Dem Veröffentlicher wurde daher unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten, die Nachricht des Absenders weiter im Internet zu verbreiten. Zugleich hatte der Veröffentlicher die Kosten des gesamten Prozesses (und damit auch die des Absender-Rechtsanwalts) zu tragen.
Gegen Veröffentlichung wehren
Mit dieser Entscheidung haben die Hamburgischen Richter Farbe gegen einen Trend bekannt, der mit dem Fortschritt von sozialen Netzwerken "ins Rollen" kam: Nicht selten werden beispielsweise in "Mobbing-Fällen" private Nachrichten veröffentlicht, um das Opfer (den Absender) weiter zu verspotten.
Die Entscheidung zeigt, dass solchem Gebahren mit gerichtlicher Hilfe im Wege von Eilverfahren ein Ende gemacht werden kann. Vor allem die Entscheidung über die Kosten sollte dem Veröffentlicher eine Lehre gewesen sein und Nachahmer abschrecken. Betroffene sollten also nicht zögern, die rechtsverletzenden Veröffentlichungen genau zu dokumentieren und anschließend mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen sie vorzugehen.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de