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Unternehmensfinanzierung: Rückforderung des Bearbeitungsentgeltes bei Unternehmerkrediten möglich!

Unternehmer können Bearbeitungsgebühr aus einer Fahrzeugfinanzierung durch rechtskräftiges Urteil zurückfordern

(lifePR) (Berlin, )
Die Erstattungspflicht von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) am 13.05.2014 höchstrichterlich entschieden. Ob und wann der BGH zur Erstattungspflicht bei Unternehmenskrediten entscheidet, ist offen.

Rechtskräftige Entscheidungen allerdings mehren sich. So sehen mehr und mehr Gerichte, dass auch Unternehmen Ansprüche auf den Ersatz ihrer Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen haben.

Bekannt war bisher, dass die Umweltbank AG durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig durch die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13, zur Erstattung einer Bearbeitungsgebühr verurteilt wurde. Im konkreten Fall ging es um die Finanzierung der Photovoltaikanlage eines Unternehmers. Nun ist auch im Rahmen der KFZ-Finanzierung eines Unternehmers die kreditgewährende Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (BDK) rechtskräftig zur Erstattung des Bearbeitungsentgeltes verurteilt worden. Die BDK nahm die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes (AG) Hamburg vom 08.11.2013, Az. 4 C 387/12 zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Bewertung der Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr nicht auf Erwägungen des Verbraucherschutzes, die gegenüber einem Unternehmer unangebracht wären, beruht. Danach werden auch Unternehmen durch die Bearbeitungsgebühr unangemessen benachteiligt, wenn die Bank damit ein Entgelt für Tätigkeiten fordert, die sie ganz überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Für alle Unternehmensdarlehen mit Abschlusszeitpunkt Ende 2004 bis Ende 2011 ist Eile geboten. Die Ansprüche auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr verjähren zum Ende diesen Jahres. Somit müssen verjährungshemmende Maßnahmen noch bis zum 31.12.2014 eingeleitet werden. Ein einfaches Forderungsschreiben an die Bank erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Weitere Informationen erteilt:
Marlen Träber
Rechtsanwältin
Rössner Rechtsanwälte
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Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33
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