Gerade in dieser frühen Phase der Gründung fällt es schwer eine vertragliche Regelung zu finden, was passieren soll, wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet. Dass genau dies aber wichtig ist - und im Falle der Nichtbeachtung für die übrigen Gesellschafter teuer werden kann, verdeutlichen die Regelungen zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter.
Abfindung sofort fällig!
Denn grundsätzlich gilt: Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er einen Abfindungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter. Das Besondere an diesem Anspruch ist, dass er - wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - von den anderen Gesellschaftern zum Zeitpunkt seines Ausscheidens jenen Betrag in bar fordern kann, der dem Wert seiner Beteiligung entspricht. Insbesondere der nicht in Barmitteln vorhandene "Firmenwert" führt hier zu Problemen.
Erfahrungsgemäß kann dies schnell existenzbedrohend sein. Wenn der Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters einem Großteil des Gesellschaftsvermögens entspricht, ist nämlich die Liquidität des Unternehmens bedroht.
Es wird daher empfohlen, bereits bei der Gründung Sicherungsmechanismen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die diese Gefahr vermindern. Beispielsweise kann die Abfindung der Höhe nach gedeckelt oder aber der Zeitpunkt der Fälligkeit hinausgeschoben werden, um das Risiko der Betroffenen einzugrenzen. Ganz ausgeschlossen werden kann die Abfindung allerdings nicht, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung klarstellte.
Frühzeitige Planung schützt vor teuren Überraschungen
Um die Gefährdung der Liquidität oder gar der Existenz zu vermeiden, die durch das Ausscheiden eines Gesellschafters entstehen kann, sollten sich Gründer schon bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vertraglich absichern. Das Ausscheiden eines Gesellschafters sollte im Vertrag stets als Option geregelt sein, um teuren Überraschungen vorzubeugen.
Wer sich bei der Gründung anwaltlich beraten lässt, kann darauf vertrauen, dass neben anderen wichtigen Punkten auch dieser bedacht wird.
Die Aufgabe des beratenden Rechtsanwalts bei der Gründung liegt darin, ein Konzept auszuarbeiten, welches die künftige Gesellschaft und deren Gesellschafter vor allen Eventualitäten schützt, damit sich die Unternehmer auf die unternehmerischen Aspekte der Gründung konzentrieren können.
Holger Syldath
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de