Dazu Dr. Hans Eichele, Mainz, Rechtsanwalt des Klägers: "Das überzeugt nicht: Das Verwaltungsgericht hat sich weder mit den Einwänden gegen die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Statistiken auseinander gesetzt noch geprüft, ob die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds überhaupt geeignet ist, eine solche, angebliche Benachteiligung auszugleichen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Prüfungsmaßstäbe verkannt, die das Bundesverfassungsgericht an eine Sonderabgabe stellt, mit der ein Gemeinschaftsmarketing finanziert werden soll."
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Der Kläger hat bereits Berufung eingelegt, so dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgaben zum Deutschen Weinfonds nun Gegenstand des Berufungsverfahrens werden wird.
Insgesamt steht dem Deutschen Weinfonds jährlich ein Abgabenvolumen von ca. 11 Mio. EUR zur Verfügung. Es sind zahlreiche Widersprüche und Klagen gegen diese Abgaben anhängig; für alle Beteiligten wird Rechtssicherheit erst dann eintreten, wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befasst hat, ob die Abgabepflicht zum Deutschen Weinfonds verfassungsgemäß ist. Folglich müssen diejenigen, die sich gegen die Abgabenpflicht wehren, nach wie vor Widerspruch gegen die Abgabenbescheide einlegen, wenn sie verhindern wollen, dass die Bescheide bestandskräftig werden.
Dr. Hans Eichele ist Partner der Kanzlei Rohwedder und Partner in Mainz. Die Kanzlei ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzerk Eurojuris Deutschland e.V.