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Ach­tung: Kos­ten­fal­le

Aktuelle Mitteilung der Eurojuris-Kanzlei Baumann & Wilschke (Berlin)

(lifePR) (Berlin, )
Die Kos­ten ei­nes au­ßer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs ge­hö­ren nur dann zu den zu ers­tat­ten­den Kos­ten des Rechts­streits, wenn die Par­tei­en das ver­ein­bart ha­ben.

Im Be­schluss vom 25.09.2008 hat­te sich der V. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs mit der Fra­ge aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob die in ei­nem an­hän­gi­gen Rechts­streit, der durch ei­nen au­ßer­ge­richt­li­chen Ver­gleich durch Kla­ge­rück­nah­me be­en­det wur­de, ent­stan­de­nen Kos­ten für den au­ßer­ge­richt­li­chen Ver­gleich Kos­ten des Rechts­streits blei­ben.

Un­ter Dar­stel­lung der um­fang­rei­chen ge­gen­sätz­li­chen Mei­nun­gen kommt der Se­nat zu dem Er­geb­nis, die für die Teil­nah­me des Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten an dem No­tar­ter­min [ an der Ver­gleichs­ver­hand­lung ] ... an­fal­len­den bei­den Ge­büh­ren nebst der Um­satz­steu­er sei­en kei­ne Kos­ten des Rechts­streits und da­mit nicht er­stat­tungs­fä­hig.

Da die Par­tei­en ver­ein­bart hat­ten, dass die Klä­ge­rin des an­hän­gi­gen Rechts­streits, bei dem es sich um ei­ne Voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge han­del­te, die Kos­ten der no­ta­ri­el­len Ur­kun­de (Ver­gleich­sab­schluss) eben­so zu tra­gen hat­te wie auch die Kos­ten des An­walts der Be­klag­ten für das ge­richt­li­che Ver­fah­ren, hat­te das Land­ge­richt die Term­ins- und Ein­i­gungs­ge­bühr nebst Um­satz­steu­er für die Teil­nah­me an der no­ta­ri­el­len Ver­hand­lung, an­trags­ge­mäß fest­ge­setzt.

Un­ter Hin­weis auf § 98 ZPO kommt der BGH al­ler­dings zu der (strei­ti­gen) Auf­fas­sung, dass bei Feh­len ei­ner ge­son­der­ten Ver­ein­ba­rung zur Über­nah­me der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten durch ei­ne der Par­tei­en, ei­ne Fest­set­zung als "Kos­ten des Rechts­streits" nicht in Be­tracht kom­mt. Es steht den Par­tei­en näm­lich ge­mäß § 38 Satz 1 ZPO­ frei, et­was an­de­res zu re­geln, was § 98 ZPO vor­sieht. Es ist rat­sam, den Mei­nungs­streit und die Auf­fas­sung des V. Zi­vil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs in der NJW, 2009, Sei­te 519 f. nach­zu­le­sen und bei au­ßer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen bei ei­nem pa­ral­lel an­hängi­gen Rechts­streit un­be­dingt an die Kos­ten­re­ge­lung der au­ßer­ge­richt­li­chen Tä­tig­keit zu den­ken.

Autor: Rechts­an­walt und No­tar Det­lef Wilsch­ke

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