Im Beschluss vom 25.09.2008 hatte sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die in einem anhängigen Rechtsstreit, der durch einen außergerichtlichen Vergleich durch Klagerücknahme beendet wurde, entstandenen Kosten für den außergerichtlichen Vergleich Kosten des Rechtsstreits bleiben.
Unter Darstellung der umfangreichen gegensätzlichen Meinungen kommt der Senat zu dem Ergebnis, die für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Notartermin [ an der Vergleichsverhandlung ] ... anfallenden beiden Gebühren nebst der Umsatzsteuer seien keine Kosten des Rechtsstreits und damit nicht erstattungsfähig.
Da die Parteien vereinbart hatten, dass die Klägerin des anhängigen Rechtsstreits, bei dem es sich um eine Vollstreckungsgegenklage handelte, die Kosten der notariellen Urkunde (Vergleichsabschluss) ebenso zu tragen hatte wie auch die Kosten des Anwalts der Beklagten für das gerichtliche Verfahren, hatte das Landgericht die Termins- und Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer für die Teilnahme an der notariellen Verhandlung, antragsgemäß festgesetzt.
Unter Hinweis auf § 98 ZPO kommt der BGH allerdings zu der (streitigen) Auffassung, dass bei Fehlen einer gesonderten Vereinbarung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch eine der Parteien, eine Festsetzung als "Kosten des Rechtsstreits" nicht in Betracht kommt. Es steht den Parteien nämlich gemäß § 38 Satz 1 ZPO frei, etwas anderes zu regeln, was § 98 ZPO vorsieht. Es ist ratsam, den Meinungsstreit und die Auffassung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in der NJW, 2009, Seite 519 f. nachzulesen und bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen bei einem parallel anhängigen Rechtsstreit unbedingt an die Kostenregelung der außergerichtlichen Tätigkeit zu denken.
Autor: Rechtsanwalt und Notar Detlef Wilschke