Voraussetzung: Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers als Nachweis
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit Mitte April in einem Lebensmittelgeschäft angestellt und stellte bei seinem Arbeitgeber einen Urlaubsantrag. Dieser lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass schon sein ehemaliger Arbeitgeber dem Mitarbeiter Urlaub gewährt haben soll. Der Arbeitnehmer konnte nicht – beispielsweise mit einer Bescheinigung seines ehemaligen Vorgesetzten – nachweisen, dass ihm noch Urlaubstage zustehen.
Schutz des Arbeitgebers vor doppelt gewährtem Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz schützt Arbeitgeber bei unterjährigem Beginn des Arbeitsverhältnisses davor, dass ein Arbeitnehmer ungerechterweise Urlaub doppelt beansprucht. Ein Arbeitnehmer kann nicht sowohl von seinem alten als auch seinem neuen Arbeitgeber Urlaub verlangen, ohne einen Nachweis über den noch (teilweise) bestehenden vorzuzeigen. Es besteht jedoch eine gesetzliche Verpflichtung für den alten Arbeitgeber, eine solche Bescheinigung auszustellen, die den bereits gewährten oder auch schon verbrauchten Urlaub belegt. So kurios dies auch erscheinen mag, aber so ist gewährleistet, dass kein Arbeitgeber hintergangen wird und um die Arbeitszeit seines Arbeitnehmers gebracht wird.
BAG verlangt Nachweis über noch bestehenden Urlaub
Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch zunächst zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht verneinte dies in der Berufung jedoch, indem es angab, dass sein Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei. Der Verfall trat laut dem standardisierten Formulararbeitsvertrag nach drei Monaten ein. Der Fall landete vor dem BAG. Die Richter entschieden, dass der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Urlaub zusprechen muss, solange der Mitarbeiter nachweisen kann, dass aus dem alten Arbeitsverhältnis noch Resturlaub besteht.
Fest steht, dass es ohne Bescheinigung äußerst schwierig ist, den Urlaubsanspruch durchzusetzen. Diese Ungereimtheiten kommen sowohl aufseiten des Arbeitnehmers vor, beispielsweise wenn Urlaubsansprüche nicht gewährt werden, als auch aufseiten des Arbeitgebers, wenn ein Angestellter grundlos Urlaub verlangt. Kompetente Beratung und fachliches Wissen eines spezialisierten Anwalts helfen dabei, die eigenen Ansprüche geltend zu machen.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de