In der privaten Krankheitskostenversicherung ist es üblich, in den Versicherungsvertrag eine sogenannte „Schulmedizinklausel“ einzubeziehen. Diese besagt, dass der Versicherer nur die Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Arzneimittel übernimmt, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Nur in Ausnahmerfällen werden Kosten aus der alternativen Medizin erstattet. Nämlich dann, wenn sich alternative Behandlungen ebenso bewährt haben wie die Schulmedizin, oder wenn keine schulmedizinischen Methoden bzw. Arzneimittel zur Verfügung stehen. Bietet die Schulmedizin also nur Therapiemöglichkeiten, die auf die Reduzierung der Krankheitsfolgen gerichtet sind (palliative Therapie), kann eine alternative Behandlung notwendig sein. Voraussetzung ist jedoch die Aussicht auf einen über die palliative Therapie hinausgehenden Erfolg. Denn die Heilung einer Krankheit hat Vorrang gegenüber der bloßen Linderung der Krankheitsauswirkungen.
Der Versicherte, der die Kosten für eine alternative Behandlung erstattet bekommen möchte, sollte sich also umfassend informieren, ob die alternativen Behandlungsmöglichkeiten ebenso anerkannt sind wie die schulmedizinischen Möglichkeiten, oder sogar erfolgsversprechender sind. Dabei kommt es allerdings auf den konkreten Einzelfall an. Zwar muss der Versicherer beweisen, dass die ergriffenen Methoden von der Schulmedizin nicht anerkannt sind. Es ist jedoch die Pflicht des Versicherten, zu beweisen, dass keine schulmedizinischen Methoden und Arzneimittel zur Verfügung stehen oder von einer alternativ-medizinischen Behandlung mehr Erfolg zu erwarten ist.
Dr. Christian Bock
Rechtsantwalt
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