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Angst vor der CIT-Pleite: Ein zweiter Fall Lehman?

Information für Anleger

(lifePR) (Düsseldorf/München, )
Am 17.07.2009 ließen in der deutschen Presse Berichte aufhorchen, dass der amerikanische Mittelstandsfinanzierer CIT in finanzieller Schieflage sei. Der Börsenkurs der Aktie brach um 75 % ein. Ein Vertreter der Rating-Agentur Egan-Jones mutmaßte, die CIT-Gruppe sei für die amerikanische Finanzaufsicht „zu klein um erfolgreich gerettet zu werden“. Standard & Poors hatte bereits am 13.07.2009 das Rating der CIT-Gruppe auf CCC+/C, also „hohe Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls“ herabgesetzt. Am 20.07.2009 wurde dann veröffentlicht, die CIT sei gerettet, da sich einige Großgläubiger bereit gefunden hätten, der CIT vorerst frisches Kapital zur Verfügung zu stellen. Am 24.07.2009 folgte prompt die teilweise Kehrtwende. Sollten für die zur weiteren Finanzierung begebenen Anleihen nicht genügend Nachfrage bestehen, könne jederzeit Insolvenz beantragt werden.

Gerade fällen deutsche Gericht die ersten Urteile wegen Fehlberatungen im Zusammenhang mit Zertifikaten, die die Lehman Brothers Inc. über eine Tochtergesellschaft in einer Phase ähnlicher Liquiditätsknappheit in den deutschen Markt gepresst hatten und aufgrund der Insolvenz nicht mehr zurückzahlen konnte. Dem besorgten Bankkunden muss sich die Frage aufdrängen, ob angesichts der aktuellen Finanzlage der CIT-Gruppe deutschen Kleinanlegern ein ähnliches Desaster droht.

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: In dieser unmittelbaren Form nicht. Die CIT hat anders als Lehman nicht versucht, ihre Liquiditätsmisere stillschweigend zu beseitigen. Lehman hatte nämlich den Banken, die ihre Anleihen vertrieben, erhöhte Zuwendungen gewährte, um so den Verkaufsdruck zu erhöhen und von Kleinanleger frisches Fremdkapital einzuwerben. Schaut man sich das Geschäftsmodell der CIT an, so fällt auf, dass dieses sehr speziell ist. Die CIT ist insbesondere in der Finanzierung der mittelständischen Wirtschaft in den USA engagiert. In Deutschland dürften ebenfalls Geschäftsverbindungen zu mittelständischen Kunden bestehen, dies aber nur in einem geringen Umfang. Unmittelbar betroffen von einer Insolvenz von CIT wären so genannte „geeignete Gegenparteien“. So bezeichnet das Wertpapierhandelsgesetz unter anderem Versicherungs- und Fondsgesellschaften, die in großem Umfang auf den CIT-Unternehmenskrediten aufbauende Derivate in den Portfolien haben.

Und hier fängt das Problem für den deutschen Kleinanleger an: Erleidet ein derartiges Portfolio und damit zum Beispiel das gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens Verluste, verringern sich mittelbar auch die Erträge, die beispielsweise eine Kapitallebensversicherung abwirft. Werden daraufhin Klagen gegen Anlageberater eingereicht, die den Abschluss der entsprechenden Versicherung empfohlen hatten, trifft das eigentlich den Falschen. Diese Reaktion des letztendlich geschädigten Kleinanlegers, ist aber verständlich, denn eine andere Chance, sein verlorenes Kapital ersetzt zu erhalten, sieht der Kleinanleger nicht. Ansprüche gegen die an unmittelbar am Vertrieb der Finanzinstrumente im Portfolio der Versicherung Beteiligten müssten in erster Linie die Versicherungsunternehmen selbst geltend machen.

Aus Sicht von Rössner Rechtsanwälte sind ist die Versicherungswirtschaft bemüht erst gar keinen Gedanken daran aufkommen zu lassen, die Finanzkrise könne nicht nur unmittelbar eine Bankenkrise, sondern mittelbar auch eine Krise der Versicherungen sein. Die Versicherungen sind aktuell viel zu zurückhaltend bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Banken. Sie gefährden damit potentiell das eingesetzte Kapital ihrer Versicherten. Soweit im Zuge der Funktionsausgliederung die Anlagenverwaltung auf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgegliedert wird, können auch einer Versicherung trotz ihrer eigenen finanzmathematischen Fähigkeiten Schadensersatzansprüche aus der mangelhaften Erfüllung der Funktionsausgliederung zustehen. Gleiches gilt, wenn Finanzinstrumente Mängel aufweisen.

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied des internationalen Anwaltsnetzwerkes Eurojuris Deutschland e.V.

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