Dass diese Regel auch bei Krankheit gilt, wurde einem Arbeitnehmer zum Verhängnis, der in den Jahren 2004 und 2005 über ein Jahr krankgeschrieben war und daher seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Er verlangte daraufhin von seinem Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung des nicht genommen Urlaubs. Dieser Anspruch besteht jedoch nach geltendem deutschen Recht nicht, da die oben genannte Drei-Monats-Regel dazu führt, dass der Urlaubsanspruch vollständig erlischt. Der Fall landete vor Gericht. Das zuständige Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte Zweifel an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.
Der EuGH entschied jetzt, dass diese Regelung zum Teil tatsächlich gegen geltendes europäisches Recht verstoße und damit hinfällig sei. Zwar sei die Drei-Monats-Regel grundsätzlich erlaubt, etwas anderes müsse aber gelten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.
Wer also nach längerer Krankheit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, hat damit weiterhin Anspruch auf seinen Urlaub, auch wenn die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist. Wer bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses krank geschrieben ist, kann zwar keinen Urlaub nachholen, hat aber ausnahmsweise einen Anspruch auf Zahlung des Lohns, den er auch während des genommenen Urlaubs bekommen hätte.
Volker Schneider
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de
Volker Schneider, Rechtsanwalt, ist Mitglied des Eurojuris Deutschland e.V.