Mitteilung im Wege von E-Mail oder Fax genügt in den meisten Fällen nicht!
Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung, die eigenhändig unterschrieben ist. Eine Benachrichtigung des Arbeitgebers lediglich per Fax, per Email oder gar mündlich reicht nicht aus und führt in den meisten Fällen zur Unwirksamkeit des Antrags. Zwar ist keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig, dennoch muss dieser von dem Antrag auf jeden Fall Kenntnis erlangen (Empfangsbedürftigkeit). Es besteht nur in seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass ein Antrag mit formellen Fehlern dennoch von den Gerichten anerkannt wird. Somit empfiehlt es sich gleich zu Beginn auf die richtigen Formalien zu achten und einen Antrag gegebenenfalls mit einem Fachmann auszuarbeiten.
Nur individuell auf die jeweiligen Umstände abgestimmte Beratung verspricht Erfolg
Familienplanung und gesetzliche Vorschriften mit beruflichen Vorstellungen in einen harmonischen Einklang zu bringen, ist häufig schwierig. Dabei stellen sich zahlreiche Fragen: Beispielweise wer Elternzeit in Anspruch nehmen kann, für wie lange dies möglich ist oder auch wie hoch das Elterngeld bemessen ist. Weiterhin kann man sich fragen, ob eine anderweitige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erlaubt ist und wie der Kündigungsschutz gestaltet ist. Häufig wird eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht – können reduzierte Arbeitszeiten verlangt werden?
Je nach Einzelfall ist nur eine individuelle Beratung zielführend, die auf die jeweiligen Verhältnisse der Elternteile, deren Berufssituation und weitere Faktoren abgestimmt ist. Idealerweise lassen sich Paare bereits bei Beginn der Familienplanung von einem Experten unterstützen, um auch - oder gerade zum Wohl des Kindes – die für sie bestmögliche Lösung zu planen.
Sandra Krämer
Rechtsanwältin,
www.gks-rechtsanwaelte.de