"In beiderseitigem Einvernehmen" oder "auf eigenen Wunsch"?
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber führten einen Kündigungsrechtsstreit, der durch einen Vergleich beendet wurde. In dem Vergleich einigten sich die Parteien, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 30. November 2012 enden sollte. Weiterhin vereinbarten sie, dass der Arbeitnehmer das Recht haben sollte, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vorzeitig zu beenden. Der Arbeitnehmer nutze die ihm eingeräumte Option und beendete das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch eine entsprechende Erklärung zum 31. Oktober 2012. Der Arbeitgeber stellte daraufhin ein Arbeitszeugnis aus. Darin hieß es: "Das Anstellungsverhältnis endet in beiderseitigem Einvernehmen zum 31. Oktober 2012." Der Arbeitnehmer war der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei auf seinen Wunsch hin beendet worden und verklagte den Arbeitgeber darauf, die Formulierung "endet im beiderseitigen Einvernehmen" auf die Formulierung "endet auf eigenen Wunsch" zu ändern.
Das Arbeitsgericht Solingen gab dem Kläger Recht.
Gebot der Zeugniswahrheit
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage und stellt insbesondere für die möglichen künftigen Arbeitgeber eine Grundlage für ihre Personalauswahl dar. Daher muss das Zeugnis den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit entsprechen. Anderenfalls hat der Arbeitnehmer einen Korrekturanspruch.
Die vorzeitige Beendigung zum 31. Oktober 2012 erfolgte hier gerade nicht auf Basis der Verständigung der Parteien, sondern aufgrund der einseitigen Willenserklärung des Klägers. Die Formulierung "im beiderseitigen Einvernehmen" entsprach daher nicht den tatsächlichen Umständen und verletzte das Gebot der Zeugniswahrheit.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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