Unfallhergang ungeklärt - Betriebsgefahr des Quads entscheidet
Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Fahrer eines Quads an der Kreuzung einer Vorfahrtsstraße mit einer untergeordneten Straße einen Unfall mit einem PKW.
Hieraus machte der Quadführer unter anderem gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen die Fahrerin des PKW sowie deren Versicherung geltend: Ca. 3.200 € sollten für Schäden am Quad und am Körper des Fahrers bezahlt werden, zudem forderte er noch mindestens 17.500 € Schmerzensgeld und seine Anwaltskosten von rund 1.500 €.
Aber sowohl das Landgericht Ingolstadt als auch das OLG München in der Berufung wiesen diese Klage ab. Die Begründung: Da der tatsächliche Unfallhergang nicht aufzuklären war, lies sich keinem Beteiligten ein konkretes Verschulden nachweisen. Die Schadensverteilung musste also anhand der so genannten "Betriebsgefahr" geschehen: Hiermit gemeint ist die generelle, mit dem Betrieb eines Fahrzeugs stets verbundene Gefahr, dass sich ein Schaden ereignet.
Nachteilig: Instabile Bauweise des Quads
Die Beurteilung anhand der Betriebsgefahr war jedoch der Knackpunkt für die Klage des Quadfahrers, da nach Ansicht der Richter die Betriebsgefahr eines Quads so hoch sei, dass die Betriebsgefahr eines PKWs dahinter vollständig zurückstehen müsse. Das Gericht ging nach der Konsultation eines Sachverständigen davon aus, dass das vom Kläger gefahrene Quad auf Grund seiner Bauweise - unter anderem hatte es kein ABS - zumindest bei starker Bremsung und unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Gewicht des Fahrers und des Fahrzeugs als sehr instabil zu betrachten sei und daher zu Schleudervorgängen neige.
Gegen diese erhöhte Betriebsgefahr des Quads musste die normale Betriebsgefahr des Unfallgegners nach Ansicht der Richter vollständig zurückstehen. Damit war die Schadensverteilung klar: Der Quadfahrer musste für seinen Schaden vollständig selbst aufkommen.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de