So drehte sich ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München um einen Auffahrunfall, der mit einem plötzlichen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges zusammenhing. Dieses setzte sich unerwartet direkt vor einen Reisebus. Das Gericht verwarf die Annahme eines zu geringen Sicherheitsabstands, der zur Folge der Reisebus schuld gewesen wäre. Stattdessen nahmen die Richter an, dass derjenige, der plötzlich die Spur wechselt, vermutlich die nötige Sorgfalt beim Spurwechsel vermissen ließ Denn gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrtstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Beim nächsten Fall lag eine noch schwierigere Beweislage vor. Es handelte sich nämlich um einen Kettenauffahrunfall, bei dem mehrere Fahrzeuge ineinander fuhren. Dabei kann es leicht passieren dass ein Fahrzeug nur deshalb in das andere fährt, weil es vom Hintermann angestoßen wurde. Auch könne es dem Auffahrenden nicht angelastet werden, wenn der Vordermann ruckartig und damit unvorhersehbar zum Stehen gekommen sei, wie es bei dessen Auffahren auf ein davor fahrendes Auto geschehen sei. In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm, der entstandene Schaden ist von beiden Fahrern hälftig zu tragen nicht allein vom Auffahrenden.
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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