Auf die gesetzliche Hinweispflicht in Bezug auf die Einlagesicherung bei dem Verkauf von Lehmann-Zertifikaten hatte die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte bereits im Februar 2009 hingewiesen (vgl. Bömcke/Weck VUR 2009,53, 56). Hierauf bezog sich das Landgericht und betonte, aus Sicht eines vernünftigen Anlegers böte eine Anlage mit Einlagensicherung mehr Sicherheit als eine Anlage ohne ein derartiges Sicherungssystem. Insofern sei dieser Umstand für die Anlageentscheidung maßgeblich.
Die Beklagte HASPA will dem Vernehmen nach gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einlegen, u.a. mit 2 Argumenten:
1. Das Landgericht Hamburg statuiere nachträglich Pflichten für die Bank, die es im Zeitpunkt der Beratung so nicht gegeben habe.
Hierzu Rechtsanwalt Bömcke: "Dies ist falsch. Im Zeitpunkt der Beratung galt das KWG (Kreditwesengesetz), das die Bank verpflichtet, einen Anleger darüber aufzuklären, wenn eine von ihm getätigte Anlage nicht mehr von der Einlagensicherung erfasst wird."
2. Eine ausländische Bank wie hier Lehman Brothers unterliege nicht der deutschen Einlagensicherung; dies habe der Kläger wissen müssen.
Auch dieses Argument ist laut Bömcke verfehlt. Denn auch Zertifikate einer deutschen Bank unterliegen als Inhaberschuldverschreibungen nicht der deutschen Einlagensicherung. Daher kam es nicht darauf an, ob der Emittent eine deutsche oder ausländische Bank war. Entscheidend war, dass der Anleger nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass es sich um ungeschützte Inhaberschuldverschreibungen handelte. Im Übrigen sind viele ausländische Banken Mitglied im Sicherungsfonds des deutschen Bankgewerbes.
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.