Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers eine Restschuldbefreiung nach § 286 ff. InsO zur Diskussion steht. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind nach der Insolvenzordnung von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen (§ 302 Nr. 1 InsO). Daran kann ein erhebliches Interesse des Auftraggebers liegen, der seine Forderung also auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterverfolgen kann. Voraussetzung ist aber, dass das Vorliegen einer entsprechenden Straftat im Urteil festgestellt wird, d. h., es muss ein Feststellungsantrag gestellt werden. Das verhindert die Einbeziehung in die Restschuldbefreiung und garantiert somit die 30-jährige Vollstreckungsmöglichkeit aus einem vorliegenden Titel.
Dölle, Bingel & Kollegen sind Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.