Worauf es kommt es jetzt nach der neuerlichen Entscheidung bei der Verteidigung in Filesharing-Fällen an?
Filesharing der Kinder über den elterlichen Internetanschluss
Filesharing, also das Tauschen von Musik und anderen Daten über spezielle „P2P-Tauschbörsen“ im Internet, ist eigentlich ein Relikt aus den frühen 2000er Jahren. Nichtsdestotrotz erhalten auch heute noch viele Eltern als Inhaber von Internetanschlüssen so genannte Abmahnschreiben, in denen sie zur Zahlung von Schadensersatz, Anwaltskosten und zur Abgabe von Unterlassungserklärungen aufgefordert werden. Oftmals kommen dabei die eigenen Kinder als diejenigen in Frage, die beim Filesharing von den Rechteinhabern erwischt wurden.
Rechtlich jedoch sind die Rechteinhaber daraufhin in der Pflicht, zu beweisen, wer für den tatsächlichen Datentausch im Internet verantwortlich ist. Der einzige Anhaltspunkt ist dabei regelmäßig die von den Rechteinhabern ermittelte IP-Adresse der Anschlussinhaber. Über eine (rechtlich zulässige) Auskunftsanfrage beim Provider gelangen die Rechteinhaber sodann an den Namen und die Daten des Anschlussinhabers, um diesen anschreiben zu können.
Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wird vermutet
Nach Auffassung der Münchener Richter spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn die Datei von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war. Sodann liegt es rechtlich am Anschlussinhaber, konkret darzulegen, ob eine und gegebenenfalls welche andere Person einen Zugang zu dem Internetanschluss hatte und damit als verantwortliche Person gelten könnte.
Hier entsteht für Eltern eine Zwickmühle: Legen sie diese Angaben nicht konkret dar, so wird zu ihren Lasten vermutet, dass sie als Anschlussinhaber haften. Andererseits müssten sie ihre Kinder „verpfeifen“. Die Richter des OLG München ließen es im entschiedenen Fall nicht gelten, dass die Eltern sich pauschal darauf beriefen, dass eines ihrer drei Kinder für das Filesharing in Frage komme.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Die Entscheidung ist rechtlich umstritten. Gerade vor dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie kann argumentiert werden, dass Eltern nicht gezwungen sein können, gegen ihre Kinder „auszusagen“ und sie damit den Ansprüchen anderer auszusetzen. Das Oberlandesgericht München hat diesen Einwand auch zur Kenntnis genommen und daher die Revision der Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Betroffenen kann man in diesen Fällen raten, dass es gar nicht so dumm ist, ein minderjähriges Kind zu nennen. Zwar besteht gegen das Kind dann ein Anspruch, welcher jedoch auch mit Zwangsvollstreckung im Falle eines Urteils nicht durchsetzbar ist. Insofern öffnet dies eine Vergleichsmöglichkeit für die Eltern, die bei Benennung des vermögenslosen Kindes selbst nicht haften. Strebt man eine Gesamtlösung für die Eltern und das Kind an, sollte man regelmäßig einen niedrigeren Vergleichsbetrag aushandeln können.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de