„Versehentliche Zwischenzulassung“
Im entschiedenen Fall hatte zunächst die Klägerin Anfang Juni 2011 ein Neufahrzeug der Marke Peugeot zum Preis von rund 14.000 € inklusive Zulassungs- und Überführungskosten gekauft. Der Preisnachlass des Vertragspartners – gewährt durch die Niederlassung des Autohauses – betrug rund 2.000 €. Das Fahrzeug wurde Mitte Juni 2011 zugelassen, ohne dass die Klägerin es zuvor gesehen hatte.
Kurios daran: Die Zulassung erfolgte nicht auf den Namen der Klägerin, sondern hier tauchte plötzlich eine unbekannte andere Person auf. Die Übergabe des Fahrzeugs geschah dann Ende Juni 2011 – zu diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin ordnungsgemäß als Halterin in den Fahrzeugschein eingetragen. Der Klägerin war nicht bekannt, dass zunächst auf Grund eines Versehens des Autohauses ein Dritter als Halter in die Papiere eingetragen war.
Die Klägerin nutzte das Fahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrages. Der Fahrzeugbrief blieb daher während der Leasingzeit beim Verkäufer. Erst nach Ablauf der Leasingzeit drei Jahre später erwarb die Klägerin das Auto für rund 8.700 €. Ihr wurde der Fahrzeugbrief – heute Zulassungsbescheinigung II – dabei erstmals ausgehändigt. Beim Blick in den Fahrzeugbrief stellte sie allerdings fest, dass sie nicht die erste Eigentümerin des Fahrzeugs war. Daher wollte sie nun im Nachhinein den Kaufpreis für den Wagen mindern.
Gericht zu Gunsten der Käuferin
Dagegen wehrte sich das Autohaus – und verlor vor Gericht. Auf Grund des Umstandes, dass nach dem Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Käuferin eine andere, weitere Person als Halter eingetragen wurde, hatte das Fahrzeug nach Ansicht des Richters einen Wertverlust erlitten. Dabei sei auch unerheblich, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits schon ein individueller Preisnachlass vereinbart war – dieser bezog sich schließlich nicht auf etwaige Voreigentümer. Ein Sachverständiger ermittelte den Minderwert des Fahrzeuges und kam zu dem Schluss, dass es durch die Eintragung eines weiteren Halters im Fahrzeugbrief rund 3.100 € an Wert verloren hatte. Diesen Betrag musste das Autohaus der Klägerin als Schadenersatz zahlen.
Fahrzeugbrief checken und Verjährung beachten!
Für Autokäufer und -halter bietet diese Entscheidung ein gutes Argument, sich den Brief ihres Fahrzeugs einmal näher anzusehen und die Anzahl der Vorbesitzer mit dem Kaufvertrag zu vergleichen. Denn sollte es hier zu einer Differenz kommen, so bestehen gute Aussichten auf Schadenersatz, wie der beschriebene Fall gezeigt hat.
Der Clou: Da zivilrechtliche Mängelansprüche regelmäßig erst nach zwei Jahren verjähren, gilt die Entscheidung auch für Fahrzeugkäufe, die mitunter zwei Jahre zurückliegen.
Frank Brüne
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de