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Bank- und Kapitalmarktrecht: HypoVereinsbank (UniCredit Bank) verurteilt

Schadensersatz für Cross Currency Swapopfer

(lifePR) (Stuttgart, )
Mit Urteil vom 12.07.2011 (Az. 21 O 166/10) hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die HypoVereinsbank (UniCredit Bank) erneut zum Schadensersatz verurteilt. Kläger war ein Privatanleger aus Baden-Württemberg. Verhandelt wurden Schäden, die aufgrund von sog. Cross Currency Swaps entstanden sind.

Bei einem Cross Currency Swap tauschen Kunde und Bank bezogen auf einen fiktiven Nominalbetrag zu Beginn und am Ende der Vertragslaufzeit unterschiedliche Währungen aus. Die Zahlungspflichten des Kunden hängen von der Entwicklung der Wechselkurse und Zinssätze ab.

Die HypoVereinsbank hatte bewusst in den Cross Currency Swaps einen „anfänglichen negativen Marktwert“ einstrukturiert. Darüber hätte die Bank ihre Kunden aufklären müssen. Die Bank konnte auf diese Weise mittels Gegengeschäfte (Hedge-Geschäfte) risikolos und sofort mit Vertragsschluss eine eigene Gewinnmarge erzielen.

Rechtsanwalt Lederer von Rössner Rechtsanwälte, München: „Die Bank hatte von Anfang an eine wesentlich größere Chance auf Gewinn als der Kunde. Diese Gewinnchance ist am Markt bares Geld wert. Die Bank hätte den Kunden darüber aufklären müssen“.

Bereits mit Urteilen vom 04.03.2011 (Az. 8 O 356/10) und 10.06.2011 (Az. 8 O 32/11) hatte die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die HypoVereinsbank (UniCredit Bank) zum Schadensersatz wegen Cross Currency Swaps verurteilt. Das Urteil folgt damit der mittlerweile ständigen Rechtsprechung.

Die Urteile des Landgerichts Stuttgart basieren auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10). Danach muss eine beratende Bank den anfänglichen negativen Marktwert von strukturierten Zinsswaps dem Kunden bei der Anlageberatung offenlegen.

Cross Currency Swaps haben ein unbegrenztes Verlustrisiko. Darin gleicht sich der Swap dem vor dem BGH verhandelten Spread Ladder Swap. In seinem Urteil vom 22.03.2011 hat der BGH deswegen festgestellt, dass dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise klar vor Augen führen ist, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein theoretisches ist, sondern abhängig von der Entwicklung real und ruinös sein kann.

Anleger von Cross Currency Swap sollten wegen der dreijährigen, kenntnisunabhängigen Sonderverjährung ihre Ansprüche akut prüfen lassen.

Weiter Informationen über Swaps und Verjährung sind erhältlich bei
Rechtsanwalt Lederer, LL.M.
Rössner Rechtsanwälte
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Tel.: 0049 89 99 89 22-0, Fax 0049 89 99 89 22-33
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