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Bank und Kapitalmarktrecht: Verjährung

Möglichkeiten bei drohender Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(lifePR) (München, )
Die Sonderverjährungsfrist des § 37 a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz der alten Fassung) gilt für Abschlüsse bis zum 04.08.2009. Das führt dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen Banken im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, Zertifikaten, Swaps oder anderen Finanzprodukten stichtagsbezogen nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb verjähren.

Die Verjährung droht also täglich und wird häufig erst kurz vor Verjährungseintritt bemerkt. Verhandlungen mit Banken ziehen sich aber gern hin. Gerade auch bei komplizierten Sachverhalten oder bei einer Vielzahl von Beteiligten, dauern Verhandlungen mit Banken oft lange. Dem geschädigten Käufer droht die Zeit davon zulaufen.

Innerhalb eines kurzen Zeitfensters ist es meist nicht möglich, den meist komplexen Sachverhalt abschließend anwaltlich prüfen zu lassen. Der Geschädigte will meist jedoch vor der Prüfung keine verjährungshemmende Klage einreichen. Ein Prozess ist meist mit Kosten und Risiken verbunden. Wenn hier der Anwalt vorher die Erfolgsaussichten nicht einschätzt, tut sich der Geschädigte schwer.

Als Rettungsanker aus diesem Dilemma bietet sich die Abgabe eines Verjährungsverzicht der Bank an. Die Bank verzichtet dabei gegenüber dem Käufer auf die Verjährung. Dabei muss die Forderung klar definiert und der Zeitraum konkret bestimmt werden.

Durch den Verjährungsverzicht wird ohne Klageverfahren oder Kosten ein zusätzlicher Zeitpuffer für weitere Verhandlungen oder für eine eingehende rechtliche Prüfung geschäffen.

Der Verjährungsverzicht ist eine einseitige Erklärung der Bank und grundsätzlich formlos gültig. Zur Erleichterung eines späteren Beweises ist aber zu empfehlen, den Verzicht schriftlich festzuhalten. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Forderung und der Zeitraum der Verjährungsverzichtserklärung eindeutig bezeichnet werden.
Der Verjährungsverzicht ist kein Schuldanerkenntnis und schafft daher keinen Vorteil für ein späteres Verfahren.

Ein Rechtsanspruch gegen den Schuldner auf Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung besteht freilich nicht. Sollte der Schuldner die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung verweigern, kann zusätzlich durch die Einleitung eines Schlichtungs- oder Güteantrags unkompliziert, kostengünstig und sofort die Hemmung der Verjährung auch sehr kurzfristig erreicht werden.

Die jeweils geeignetste Maßnahme zur Verjährungshemmung sollte jeweils durch eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls ermittelt werden.

Weitere Informationen zur Verjährungsproblematik im Bank- und Kapitalmarktrecht erhalten Sie bei:

Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4, 81925 München
Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33
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