Kein Entgelt für fehlerhafte Buchungen
Der Hintergrund: Im entschiedenen Fall verklagte ein Verbraucherschutzverband eine Bank, die pro Buchungsposten – in den AGB geregelt – von jedem Kunden 0,35 € verlangte. Keine besonders hohe Summe für die jeweilige Einzelbuchung, jedoch summieren sich die Gebühren bei einer Vielzahl von Buchungen sehr schnell.
Der BGH hält die Bepreisung pro Buchung allerdings für unwirksam. Es irritiere vor allem, dass eine Bank sogar für möglicherweise fehlerhafte Buchung auch noch Geld verlange. Die streitige Klausel beschränke die Gebühren nicht auf ordnungsgemäß durchgeführte Buchungen – vielmehr seien solche Buchungen einbezogen, die fehlerhaft sind. Dagegen wehre sich der Verbraucherschutzverband zu Recht.
Pflicht der Bank das Konto wieder „zu berichtigen“ – auch ohne Bezahlung
Fehler müssen wieder gut gemacht werden – das gilt auch für Banken. Auch der Mehraufwand, den die Banken durch die Berichtigungsbuchungen haben, begründet die Zahlung eines Entgeltes sicherlich nicht. Banken sind schon durch das Gesetz dazu verpflichtet, ein Konto nach einer fehlerhaften Buchung wieder auf den „richtigen Stand“ zu bringen. Gerade aber, wenn schon ein solcher gesetzlicher Grund zur Berichtigung des Fehlers besteht, ist es Verbrauchern nicht zumutbar, hierfür noch Gebühren zu entrichten.
BGH entscheidet abermals kundenfreundlich
Zugunsten der Kunden gilt: Mit dem Urteil des BGH können gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Denn eine für unwirksam erklärte AGB-Klausel wird so behandelt, als hätte es sie nie gegeben. Das heißt, die Banken hatten nie das Recht, die Gebühren einzuziehen und müssen sie nun in vollem Umfang erstatten.
Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnen kann, Verträge mit Kreditinstituten kritisch zu hinterfragen. Fehlt dem Kunden das fachspezifische Wissen, welches für die genaue Kontrolle vonnöten ist, sollte man sich an einen Anwalt wenden. Dieser kennt die typischen Fehler in AGB der Banken sowie die entsprechende Rechtsprechung und kann die Klauseln sorgfältig prüfen und eine Rückerstattung einfordern.
Holger Syldath
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de