Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf einem Grundstück wurde ein Mehrfamilienhaus durch den Eigentümer errichtet. Dieses Grundstück lag in unmittelbarer Nähe eines Sanierungsgebiets. In das Haus waren Mieter eingezogen.
Anschließend kam es im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnungsneubaus mit Tiefgaragen auf dem Nachbargrundstück innerhalb des Sanierungsgebietes zu Baumaßnahmen, die erheblichen Lärm verursachten. Die Mieter des Grundstückseigentümers minderten die Miete diesem gegenüber um 20 %. Die Mietminderung machte der Grundstückseigentümer gegenüber dem Bauherrn des später errichteten Gebäudes geltend.
Das Gericht bestätigte den Anspruch grundsätzlich, sprach ihn aber nur der Hälfte nach zu und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass derjenige, der neben einem Sanierungsgebiet wohne, Baumaßnahmen einkalkulieren müsse. Auch sei, was sich mindernd auf den Anspruch auswirke, zu beachten, dass die späteren positiven Auswirkungen der durchgeführten Sanierung den angrenzenden Bewohnern Vorteile bringen.
RA Enno Dölle, Freiburg, Mitglied von Eurojuris Deutschland e.V.