Hürden für die Befangenheit des Beurteilers sind hoch
Häufig fühlen sich Beamte nicht fair beurteilt und sind der Auffassung, dass der Beurteiler ihnen gegenüber befangen gewesen ist.
Anders als in vielen sonstigen Rechtsgebieten reicht allerdings im Bereich des Beamtenrechts die subjektive Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers nicht aus. Vielmehr wird die Befangenheit eines Beurteilers von den Verwaltungsgerichten objektiv beurteilt.
Eine solche Befangenheit liegt nur dann vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten fair und sachgerecht zu beurteilen.
Die Hürden für eine solche Annahme werden von den Verwaltungsgerichten durchaus relativ hoch angesetzt. Alleine die Tatsache, dass der Beurteiler Kritik an dem Beamten geäußert hat oder es im Beurteilungszeitraum zu Streitigkeiten gekommen ist, reicht jedenfalls nicht aus.
Aus diesem Grunde ist es mitunter schwierig, eine Befangenheit mit Erfolg im Verfahren geltend zu machen.
Keine Befangenheit erforderlich, wenn der Beurteiler "Konkurrent" ist
Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr in einem Rechtsstreit zu Gunsten des Beamten entschieden.
In dem Fall war der Beurteiler zwar Vorgesetzter des Beamten und damit nach der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie auch für die Beurteilung zuständig. Er befand sich im statusrechtlichen Amt jedoch unter dem zu beurteilenden Beamten.
Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation des Verfassers gefolgt, wonach dies rechtlich unzulässig ist und es diesbezüglich auch nicht auf konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Befangenheit ankommen würde.
Es hat insoweit ausgeführt, der Grundsatz der Chancengleichheit und das Rechtsstaatsprinzip würden die Ausgestaltung eines fairen Beurteilungsverfahrens fordern. Der Dienstherr habe deshalb darauf zu achten, dass das Beurteilungsverfahren in unparteiischer Weise durchgeführt werde.
Die hiernach gebotene Unparteilichkeit werde missachtet, wenn ein (Beurteilungs- oder Bewerbungs-) Konkurrent die Beurteilung erstelle. Dabei genüge für den Ausschluss von einer Mitwirkung am Beurteilungsverfahren allein "der böse Schein" oder mit anderen Worten die Tatsache des abstrakten Bestehens eines Konkurrenzverhältnisses.
Auf eine tatsächliche Befangenheit des Beurteilers oder eine vom Beurteilten auch nur subjektiv nur so empfundene Befangenheit komme es dann nicht an.
Eine entsprechende Konkurrenzsituation liege nicht nur dann vor, wenn der Beurteiler sich im gleichen statusrechtlichen Amt wie der zu Beurteilende befinde, sondern auch dann, wenn der Beurteiler sich in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt befinden würde. Dies gelte jedenfalls, wenn eine Beförderung des Beurteilers zu erwarten oder eine Konkurrenz hinsichtlich einer Dienstpostenbesetzung möglich sei.
Bewertung und Tipps
Der "Austausch" eines Beurteilers im Rahmen der Neuerstellung einer Beurteilung eröffnet immer eine durchaus realistische Chance, eine inhaltlich veränderte und verbesserte Beurteilung zu erhalten.
Neben der Geltendmachung einer Befangenheit ist immer auch darauf zu achten, ob sich aufgrund des statusrechtlichen Amtes des Beurteilers eine Konkurrenzsituation zum Beurteilenden ergeben kann. In diesem Falle müssen weitere konkrete Aspekte einer Befangenheit nicht mehr dargelegt werden.
Da die Verwaltungsgerichte dienstliche Beurteilungen im gerichtlichen Verfahren nur sehr eingeschränkt auf bestimmte Rechtsfehler hin überprüfen, empfiehlt es sich immer, in solchen Verfahren anwaltlichen Beistand zu suchen, auch wenn formal vor dem Verwaltungsgericht eine Vertretung in eigener Sache ohne rechtsanwaltlichen Beistand möglich ist. Durch die Hinzuziehung eines im Beamtenrecht erfahrenen Rechtsanwalts steigen die Chancen üblicherweise recht deutlich, das Verfahren erfolgreich zu gestalten.
Florian Hupperts
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de