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Beamtenrecht

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

(lifePR) (Düsseldorf/Wuppertal, )
Im Beamtenrecht gilt der sogenannte „Grundsatz der Ämterstabilität“. Das heißt, dass eine einmal erfolgte Beförderung nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Beamten grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Für Beamte, die bei einer Beförderungsentscheidung zu Unrecht übergangen worden sind, stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob Sie zumindest im Wege des Schadensersatzes noch zu Ihrem Recht kommen können.

„Primärrechtsschutz“ geht vor

Grundsätzlich ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Beamten möglich.

Erste Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstherr schuldhaft den „Bewerbungsverfahrensanspruch“ des Beamten verletzt haben muss. Im Klartext heißt dies, dass die vom Dienstherrn getroffene Beförderungsentscheidung rechtswidrig gewesen sein muss.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Beamte nachweisen muss, dass bei einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung er selbst zu befördern gewesen wäre.

Auch dann, wenn er dies nachweisen kann, führt dies allerdings nicht bereits zur Bejahung seines Schadensersatzanspruches.

Vielmehr ist der Beamte grundsätzlich gehalten, sogenannten „Primärrechtsschutz“ in Anspruch zu nehmen. Das heißt, der Beamte muss vorrangig versuchen, die Beförderung des ausgewählten Kollegen zu verhindern. Dies geschieht, indem der Beamte vor der Durchführung der Beförderung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellt.

Schadensersatz bei nicht ausreichender Information möglich

Schadensersatz kann der Beamte nur dann beanspruchen, wenn er nicht die Möglichkeit hatte, rechtzeitig einen Eilantrag zu stellen. Das ist dann der Fall, wenn der Beamte durch die Behörde nicht über die bevorstehende Beförderung des Kollegen durch eine sogenannte Konkurrentenmitteilung informiert wurde. Auch bei zu später Information kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn der Beamte nicht genügend Zeit hatte, einen solchen Eilantrag (gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes) zu stellen. Hier wird von der Rechtsprechung gefordert, dass die Behörde die Beamten mindestens zwei Wochen vor Aushändigung der Ernennungsurkunde zu informieren hat.

Schließlich kommt ein Schadensersatzanspruch aber auch dann in Betracht, wenn der Beamte eine Konkurrentenmitteilung erhalten hat, diese aber nicht aussagekräftig ist. Grundsätzlich muss der Beamte nämlich aus der Mitteilung selbst alle Umstände entnehmen können, die er bzw. sein Rechtsanwalt wissen muss, um die Rechtmäßigkeit der durch den Dienstherrn getroffenen Auswahl beurteilen zu können.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beamte nicht verpflichtet, sich durch Nachfrage bei der Behörde oder beim Personalrat zusätzliche Informationen zu beschaffen.

Bei vielen Beamten herrscht die Auffassung vor, nach einer einmal erfolgten Beförderung des Kollegen könne er rechtlich „nichts mehr unternehmen“. Dies ist so aber nicht zutreffend. Vielfach werden vom Dienstherrn nämlich gar keine oder absolut nichtssagende Konkurrentenmitteilungen versandt. In diesen Fällen hat der Beamte auch nachträglich die Chance, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob er befördert worden wäre. Mit Hilfe eines auf das Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalts kann der jeweilige Beamte erreichen, dass er die Bezüge aus der nächsthöheren Besoldungsstufe gezahlt bekommt und auch versorgungsrechtlich so gestellt wird, als ob er bereits befördert worden wäre.

Autor: Rechtsanwalt Florian Hupperts, www.gks-rechtsanwaelte.de (Wuppertal). Die Kanzlei ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.

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