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Bearbeitungsentgelt der Banken auch für Unternehmer unwirksam

(lifePR) (München/Berlin, )
Mit zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12, Az. XI ZR 170/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Unwirksamkeit eines Bearbeitungsentgeltes für Privatkredite bestätigt.
Zur Frage des Bearbeitungsentgeltes bei Unternehmerkrediten hat der BGH bisher noch nicht entschieden.

Für viele private Hausbesitzer stellt sich die Frage nach dem Bearbeitungsentgelt ihrer Darlehen. Sie werden, wenn sie Photovoltaikanlagen errichten, steuerlich zu Unternehmen.
In einer mündlichen Verhandlung vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 121/12, hatte der BGH im Verfahren eines Kleinstproduzenten die Auffassung vertreten, dass der Photovoltaikkunde als Verbraucher einzuordnen ist. Ein Anerkenntnis des Verkäufers kam einem BGH-Urteil zuvor.

Kleinstproduzenten können damit auf eine höchstrichterliche Behandlung als Verbraucher hoffen. Wenn das passiert, ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH anzuwenden. Bearbeitungsentgelte wären dann unwirksam und somit zurückzufordern (Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, Az. XI ZR 170/13). Auch wer Darlehensverträge für den gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage geschlossen hat, kann die Unwirksamkeit des Bearbeitungsentgeltes und dessen Rückzahlungsanspruch auf ein rechtskräftiges Urteil stützen.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte am 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13, rechtskräftig entschieden. In Nürnberg ging es um Kredite, die für die gewerbliche Nutzung von Photovoltaikanlagen aufgenommen wurden. Das Gericht hatte festgestellt, dass ein Gewerbetreibender durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt ist. Aus dem Urteil: "Der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher."

Wenn das Bearbeitungsentgelt durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Die damit abgegoltene Tätigkeit der Bank lag in ihrem eigenen Interesse.

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