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Bearbeitungsgebühr bei Unternehmensdarlehen – Verjährung droht zum 31.12.2014

Swapverträgen zugrundeliegende Finanzierungen betroffen

(lifePR) (München, )
Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können private Darlehensnehmer bis 31.12.2014 die Erstattung des Bearbeitungsentgeltes aus Verträgen verlangen, die zwischen 2005 bis 2011 abgeschlossen wurden. Für Verträge aus dem Jahr 2004 besteht eine taggenaue Verjährung, so dass faktisch nur noch für im Dezember 2004 abgeschlossene Verträge ein Erstattungsanspruch existiert.

Die Berechnung des Bearbeitungsentgeltes erfolgte jedoch auch in Unternehmensdarlehen. Die im Vergleich zu Verbraucherdarlehensverträgen höheren Darlehensbeträge führen in der Summe zu einem höheren Bearbeitungsentgelt. Kreditinstitute berechneten regelmäßig eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % bis 4 % des Darlehensbetrages. D.h., wurde ein Darlehen in Höhe von Euro 100.000,00 beansprucht, betrug das berechnete Bearbeitungsentgelt zwischen Euro 1.000,00 und Euro 4.000,00.

Auch wenn der BGH bisher keine Entscheidung zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr bei gewerblichen Darlehen getroffen hat, so zeichnet sich eine Übertragung der Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträge auf Unternehmensdarlehen ab. Denn die Rechtsprechung des BGH fußt nicht auf verbraucherschützenden Normen. Auch bei Unternehmerdarlehen stellte das Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt für Tätigkeiten in Rechnung, die in dessen eigenem Interesse lagen.

Mit Entscheidung vom 15.11.2013 hat das Amtsgerichts Nürnberg, Az. 18 C 3194/13, entschieden, dass „ein Gewerbetreibender durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt ist. Der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für einen Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher.“ Nahezu zeitgleich urteilte auch das Amtsgerichts Hamburg am 08.11.2013, Az. 4 C 387/12, ähnlich und gab dem Antrag auf Erstattung des Bearbeitungsentgeltes aus einem gewerblichen Darlehensvertrag statt. „Auch die Unternehmereigenschaft führt zu keiner anderen Beurteilung.“, so das AG Hamburg in vorbenannter Entscheidung.

Vor einer möglichen Verjährung zum 31.12.2014 sollten daher auch Unternehmer ihre Darlehensverträge auf Berechnung einer Bearbeitungsgebühr sichten.

Wer in den letzten 10 Jahren ein Swapvertrag abgeschlossen hat, sollte genau hinsehen. Auch den Swapverträgen zugrundeliegende Finanzierungen sollten überprüft werden. Die Berechnung von Bearbeitungsentgelten ist wahrscheinlich. Aktuell vorliegende Fälle zeigen, dass auch in diesen Darlehensverträgen Bearbeitungsgebühren eingerechnet wurden.

Für Rückfragen, Sichtung und Prüfung stehen wir gern zur Verfügung.

Marlen Träber
Rechtsanwältin
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4, 81925 München
Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33
E-Mail: traeber@roessner.de

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