Im ersten Fall buchten Touristen Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum. Dadurch hatte sich wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert.
Im zweiten Fall buchten Flugreisende einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich um mehr als drei Stunden verspätete. Grund war ein ein Generalstreik in Griechenland, der an diesem Tag stattfand. Dadurch war der griechische Luftraum zeitweise gesperrt und das für den Flug von Stuttgart nach Palma eingesetzte Flugzeug konnte vorangehende Flüge im griechischen Luftraum nicht rechtzeitig absolvieren.
Die Amtsgerchte hatten die Klagen der Flugpassagiere abgewiesen, und auch die Berufungen vor den Landgerichten blieben erfolglos. Die Berufungsgerichte haben angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3** der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die klagenden Flugreisenden ihre Ansprüche weiterverfolgt.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans der beklagten Fluggesellschaft beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen. Die Airline hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, spielt keine Rolle.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.6.14