Inhalte gelöscht - doch im Internet blieben sie sichtbar
Doch dann kam die große Überraschung: Der Verein forderte die Zahlung der Vertragsstrafe. Der Händler traute seinen Augen nicht: Im Internet war tatsächlich noch die Version seiner Homepage zu finden, in der die irreführende Werbung auftauchte. Das Geheimnis dahinter nennt sich Google Cache. Das ist eine Art Archiv, in dem ältere Versionen einer Internetseite gespeichert sind – wenn man sie nicht aktiv löscht. Dieses Archiv kann man aufrufen, indem man in der Google Suchergebnisliste auf das grüne Dreieck klickt, das rechts neben der aufgeführten URL eines Eintrags erscheint. Klickt man auf den Hinweis „Im Cache“, so erscheint eine ältere Fassung der Website.
Genau das ist auch im vorliegenden Fall passiert. Der Verbraucherschutzverein sah in dieser Fassung weiterhin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und handelte entsprechend. Als der Autohändler sich dagegen wehrte, die Vertragsstrafe zahlen zu müssen, ging der Fall vor Gericht.
Eindeutiges Urteil des OLG Düsseldorf: Löschung strittiger Inhalte aus dem Cache ist Pflicht
Am Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden die Richter zu Lasten des Abgemahnten. Die Begründung: Wer sich zur Unterlassung verpflichte, den treffe auch im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren die Pflicht, beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des stittigen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt.
Auf Nummer sicher gehen
Es ist deshalb ratsam, sich auf jeden Fall um eine Löschung des Google-Caches zu kümmern, damit man in ähnlichen Fallkonstellationen der Zahlung einer Vertragsstrafe entgegen wirken kann. Wer durch einen Konkurrenten in seinen Rechten beeinträchtigt wurde und selbst abgemahnt hat, sollte vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung unbedingt prüfen, ob der Gegner nicht die Löschung des Google-Caches unterlassen hat – in diesem Fall könnte die Vertragsstrafe fällig sein.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de