Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 442040

Eurojuris Deutschland e.V. Bült 13 48143 Münster, Deutschland http://www.eurojuris.de
Ansprechpartner:in Herr Christian Veh +49 30 88001498
Logo der Firma Eurojuris Deutschland e.V.
Eurojuris Deutschland e.V.

Bei wiederholter Insolvenz besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld

Kann der Arbeitgeber nicht mehr zahlen, bekommen Arbeitnehmer Insolvenzgeld / Doch hier gibt es Grenzen, wie ein aktuelles Urteil zeigt

(lifePR) (Berlin, )
Anspruch auf die Zahlung des ausgefallenen Arbeitslohns durch die Agentur für Arbeit. Allerdings sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein: Kommt es zum wiederholten Insolvenzfall des Arbeitgebers, so kann es sein, dass das Insolvenzgeld nur für den ersten Fall ausgezahlt wird. Dies zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Mainz (Az.: L 1 AL 171/01).

Zwei Insolvenzen in einem Jahr

Im Falle des Landessozialgerichts beantragte eine GmbH im Frühjahr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin eröffnet, Insolvenzgeld wurde an die Mitarbeiter ausgezahlt. Aber schon zur Jahresmitte wurde das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben, da ein Insolvenzplan beschlossen wurde. Die Arbeitnehmer setzten ihre Tätigkeit dementsprechend beim selben Arbeitgeber fort.

Allerdings musste der Geschäftsführer gegen Ende des Jahres einsehen, dass das Unternehmen doch wieder insolvent war - abermals stellte er einen Insolvenzantrag.

Arbeitnehmerin klagte auf Insolvenzgeld

Auch nach dieser erneuten Insolvenz forderte eine Arbeitnehmerin der GmbH die Auszahlung von Insolvenzgeld für die ausgebliebenen Gehälter. Dieses wurde ihr jedoch amtlich verweigert. Die Begründung: Ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehe pro Insolvenzereignis nur einmalig. Erst wenn die vollständige Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers wiederhergestellt sei und es daraufhin zu einem neuen Insolvenzfall komme, könne auch das Insolvenzgeld erneut gewährt werden.

Hiergegen ging die Arbeitnehmerin vor Gericht - und unterlag letztlich. Auch die Landessozialrichter waren der Überzeugung, dass kein neuerliches Insolvenzereignis vorgelegen habe: Die Sanierung des Unternehmens sei lediglich im Rahmen des Insolvenzplanes geschehen, in dessen Rahmen die Gehälter nach erstmaliger Auszahlung des Insolvenzgeldes vom Unternehmen weitergezahlt wurden. Dieser außergerichtliche Insolvenzplan sei allerdings gegen Jahresende endgültig gescheitert. Die neuerliche Zahlungsunfähigkeit sei aber kein neues Insolvenzereignis im Sinne der Gesetze, da es einen engen zeitlichen Zusammenhang gebe.

Vorsicht bei Unternehmerinsolvenz

Für Arbeitnehmer bleibt aus dieser Entscheidung leider nur eine unbefriedigende Erkenntnis: Nach der erstmaligen Auszahlung von Insolvenzgeld sollten Betroffene ihr mit der Insolvenz des Arbeitgebers verbundenes Risiko fachanwaltlich abschätzen lassen, falls das Unternehmen im Verbindung mit einem Insolvenzplan fortgeführt wird.

Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

Website Promotion

Website Promotion
Eurojuris Deutschland e.V.
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.