Wer hierbei bislang ein wenig "getrickst" hat, indem er den Namen eines vielleicht viel bekannteren Konkurrenten als einen dieser Suchbegriffe (Keywords) eingegeben hatte, musste bislang mit teuren Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen rechnen. Dies wurde bislang auch von der Rechtsprechung mitgetragen und für rechtens gehalten.
Eine Änderung dieser Rechtsprechung hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2008, Az.: 6 W 17/08)vorgenommen: Es machte erstmals einen Unterschied zwischen sog. "Keywords" und "Metatags". Während "Metatags" - das sind versteckte HTML-Elemente auf einer Website, die sich auf die Nennung in Suchmaschinen auswirken - dazu dienen würden, die Platzierung der Internetseite bei Suchanfragen zu beeinflussen, würde durch die Keywords lediglich die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst. Das führe dazu, dass die Marke hier (im Gegensatz zum Einsatz als Metatag) nicht in ihrer Hauptfunktion - die Ware dem Markeninhaber zuzuordnen - genutzt wird und so kein illegaler Gebrauch vorliegen würde. Voraussetzung sei aber immer, dass die Werbeanzeige klar und eindeutig getrennt von der Trefferliste dargestellt wird.
Fazit:
Ob sich diese bisher als Einzelfallentscheidung aufzufassende Rechtsansicht auch bei anderen Gerichten durchsetzen und der Konkurrenzkampf im Internet in Zukunft intensiver wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eingeschätzt werden. Fest steht jedoch, dass alle von einer Abmahnung Betroffenen dank dieser Entscheidung deutlich verbesserte Chancen auf eine Abwehr der Ansprüche haben werden. Im Falle einer Abmahnung sollte der Betroffene nicht ohne weiteres die Unterlassenserklärung abgeben, sondern sich von einem im Wettbewerbs- und Markenrecht qualifizierten Anwalt beraten und verteidigen lassen.
Tim Geißler, Rechtsanwalt www.gks-rechtsanwälte.de
Die Kanzlei GKS-Rechtsanwälte in Wuppertal ist Mitglied im internationalen Rechtsanwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.