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Beratungsprotokoll bei Anlageberatung - Schutz für den Anleger?

Seit 01.01.2010 ist er nun der neue § 34 Absatz 2a WpHG in Kraft

(lifePR) (Düsseldorf/München, )
"Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Das Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt hat; eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen."

Der Privatkunde hat einen Anspruch darauf, dass eine Wertpapierberatung protokolliert und ihm das Beratungsprotokoll ausgehändigt wird. In einem Prozess kann dann mit dem Protokoll Beweis dafür geführt werden, wie der Berater das Beratungsgespräch zusammengefasst hat. Das Anliegen des Gesetzgebers war es, den Verlauf des Beratungsgesprächs durch das Protokoll zeitnah schriftlich zu dokumentieren. Die Gerichte sollen nicht mehr auf die späteren Aussagen von Kundenbetreuern angewiesen sein.

Damit das im Sinne des Kunden funktioniert, muss der Kunde einiges beachten:

Die Protokollierungspflicht gilt nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und nur für die Anlageberatung im Sinne des Wertpapierhandelsrechts. Erfasst sind damit Beratungen durch Banken, die sich auf Wertpapiere beziehen. Umgekehrt gilt diese Neufassung des WpHG nicht für Beratungen durch freie Anlageberater, für die Empfehlung von nicht verbrieften Kapitalanlagen sowie für die Vorbereitung eines Vermögensverwaltungsvertrags.

Damit ein Protokoll sich nicht im als Falle für den Kunden erweist, muss er genau prüfen, was der Berater in dem Protokoll angibt. Die Erfahrungsberichte aus den letzten drei Wochen bestätigen Befürchtungen, dass der die Protokolle teilweise standardisiert und lückenhaft ausgefüllt werden und nicht den individuellen Verlauf des einzelnen Beratungsgesprächs wiedergeben. Es handelt sich nach den gesetzlichen Vorgaben um eine einseitige Erklärung des Beraters. Allerdings wird ein Gericht dieser in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beratung erstellten Erklärung erfahrungsgemäß ein hohes Gewicht beimessen. "Der Kunde sollte das Protokoll in jedem Fall auf seine Richtigkeit hin prüfen, und auch auf eine Berichtigung drängen, wenn es nötig ist", so Rechtsanwalt Georg Jäger von der Münchner Kanzlei Rössner Rechtsanwälte.

"Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Bankberater den Kunden auffordert, das Protokoll auch seinerseits zu unterschreiben", so Jäger weiter. "Die Praxis der Banken ist bislang nicht einheitlich. Hier muss man besonders sorgfältig prüfen, was einem zur Unterschrift vorgelegt wird. Mit einem beidseitig unterzeichneten Protokoll könnte in einem Prozess der Beweis geführt werden, dass beide Parteien übereinstimmend einen bestimmten Inhalt des Beratungsgesprächs erklärten. So kann der eigentlichen Vorteil für den Kunden bei Unachtsamkeit zum Nachteil werden".

Rössner Rechtsanwälte erwarten mit Spannung den Umgang der Gerichte mit dem Beweiswert der Beratungsprotokolle. Ein erkennbar standardisiertes Protokoll beinhaltet ein Anhaltspunkt dafür, dass das Beratungsgespräch ebenso standardisiert verlief. Lückenhafte Protokolle begründen die Vermutung, dass über die wichtigen Aspekte in dem Beratungsgespräch überhaupt nicht gesprochen wurde.

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.

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