Diese Praxis steht bereits seit längerem in der Kritik und wird von Verkehrsrechtsexperten als rechtswidrig erachtet – zu Recht, wie eine Angelegenheit vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach nun zeigt: Dort wurde ein Verfahren eingestellt, weil durch die Beteiligung privater Personen ein Verstoß gegen grundgesetzliche Regelungen angenommen wurde. In der Folge konnten die Messung und das Foto nicht mehr als Beweismittel herangezogen werden, wodurch eine Verurteilung nicht möglich war!
Geschwindigkeitsüberwachung ist hoheitliche Aufgabe
Dabei scheint es so einfach. Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes sagt: „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“
Damit steht im Grundgesetz eindeutig, dass hoheitliche Aufgaben – so auch die Geschwindigkeitsmessung – grundsätzlich durch Beamte bzw. Beschäftigte im öffentlichen Dienst wahrgenommen werden müssen. Einem Zeitungsartikel des Kölner Stadtanzeigers nach war auch die Richterin des Amtsgerichts davon überzeugt, dass die Praxis der Stadt mit dieser Regelung nicht vereinbar ist. Um das Gesicht der Stadt zu wahren, kam es in dem Verfahren – wie so oft – nicht zu einem Freispruch für die beschuldigte Autofahrerin, sondern das Verfahren wurde eingestellt.
Zur Wehr setzen, wenn der Führerschein in Gefahr ist!
Die neuerliche Entwicklung lässt Autofahrer und Anwälte hoffen, dass sich auch andere Gerichte vermehrt dieser Auffassung anschließen. Für Betroffene, deren Führerschein durch eine kommunale Messung – ob mobil aus einem Auto heraus oder stationär von einem Starenkasten – in Gefahr ist, bietet die Entscheidung eine sehr gute Verteidigungsmöglichkeit: Selbst wenn der Vorwurf stimmen sollte und ausnahmsweise zu schnell gefahren wurde, sind mit der Argumentation die Beweise, also Messung und Foto, nicht gerichtsverwertbar. Dementsprechend werden die verhängten Sanktionen keinen Bestand haben und der Führerschein bzw. das Punktekonto wird vor Schlimmerem bewahrt. Zudem übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Tim Geißler,
Rechtsanwalt,
http://gks-rechtsanwaelte.de/