Kilometerleistung - Indiz für Erforderlichkeit
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug der Unfallgeschädigten so stark beschädigt, dass es für 93 Tage in die Reparatur musste. Für diese Zeit mietete sich die Frau ein Ersatzauto, mit dem sie insgesamt 553 km, d.h. nur sechs km täglich, zurücklegte. Dadurch entstanden Mietwagenkosten in Höhe von 5.390,95 Euro. Das Landgericht Görlitz (LG) lehnte die Übernahme dieser Kosten durch die Versicherung des Unfallverursachers ab. Zu seiner Begründung trug es vor, dass die Anmietung angesichts des geringen Fahrbedarfs unwirtschaftlich sei und die Inanspruchnahme eines Taxiservices günstiger wäre. Das LG verwies auf die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 20 km, wonach die Erforderlichkeit zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erst ab einer täglichen Fahrleistung von über 20 km angenommen wird.
Der BGH kippte die Entscheidung des LG. Zwar könne sich aus der geringen Fahrleistung die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Die Erforderlichkeit ist aber auch dann gegeben, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.
Unfallgeschädigte müssen Tarife prüfen
Der Unfallgeschädigte muss sich jedoch nach den Tarifen erkundigen und den günstigsten wählen. Wählt er z.B. anstatt des normalen Miettarifs den wesentlich teureren Unfallersatztarif, muss er u.U. die Mehrkosten selbst ersetzen.
Demjenigen, der in einen Unfall schuldlos verwickelt ist und einen Mietwagen braucht, ist anzuraten, sich an einen Anwalt zu wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nur so kann vermieden werden, dass das eigentliche Unfallopfer zu hohe Mietwagenkosten produziert und schließlich auf diesen sitzen bleibt. Zudem gilt es zu beachten, dass der BGH die vielfach herangezogene 20 km-Grenze nicht verworfen hat. Daher muss der Geschädigte die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens konkret begründen können.
Frank Brüne,
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www-gks-rechtsanwaelte.de