Der Fall ging durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der zugunsten der klagenden Käuferin entschied. Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht generell verpflichtet, eine Untersuchung der von ihm verkauften Kfz durchzuführen. Ihm obliege lediglich eine fachmännische Sichtprüfung, die auch durchgeführt wurde. Hier äußerte der BGH allerdings ausdrücklich Zweifel, ob der Verkäufer wegen der leicht erkennbaren Korrosion das Fahrzeug nicht für das hätte halten müssen, was es ist: eine Rostlaube.
Damit ist der Wagen mangelhaft, auch wenn die HU tatsächlich durchgeführt wurde. Beim Vorliegen von Mängeln hat der Käufer diverse Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Nacherfüllung durch den Verkäufer, auf Schadensersatz und auf Rücktritt. Allerdings ist die Nacherfüllung grundsätzlich vorrangig gegenüber den anderen Rechten, um dem Verkäufer eine zweite Chance zu geben, seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen.
In diesem konkreten Fall urteilte der BGH- Senat allerdings, dass die Klägerin dem Gebrauchtwagenhändler keine zweite Chance geben musste. Denn beim "Übersehen" des schweren Korrosionsmangels, der bereits bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, habe sich der Beklagte zumindest fahrlässig verhalten. Somit habe er sich als derart unzuverlässig erwiesen, dass die Käuferin ihr Vertrauen in seine Sachkunde verloren hat. Damit war ihr eine Nacherfüllung nicht zuzumuten. Stattdessen durfte sie sofort von dem Vertrag zurücktreten. Der Vertrag wurde somit rückabgewickelt: Sie erhielt den vollständigen Kaufpreis zurück und der Verkäufer den mangelhaften Wagen. Überdies musste der Autohändler der Käuferin die Kosten für die nachträgliche Inspektion und Pannenhilfe ersetzen.
Marina Golücke,
Rechtsanwältin
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