Wer rückwärts fährt, muss sofort anhalten können
Zunächst betont der BGH, dass die Regelung des § 9 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),
„Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“
nicht unmittelbar für Verkehrsunfälle auf Parkplätzen gilt. Aber das wirkt sich im Ergebnis kaum aus, denn im § 1 Absatz 2 StVO ist ein allgemeines Schädigungsverbot und Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr festgelegt. In diesem Grundsatz geht auch das Gebot mit auf, dass sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.
BGH: Wer rückwärts fährt, ist grundsätzlich Schuld
Aus diesem Gebot, dass insbesondere der Rückwärtsfahrende eine Gefahr schafft, leitet der BGH weiterhin einen sogenannten Anscheinsbeweis ab. Das heißt, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem ein Fahrer gerade rückwärtsfährt, dann ist erst einmal davon auszugehen, dass er sich schuldhaft verhalten hat und für etwaige Schäden haften muss.
Abwendung der Haftung durch richtige Beweisführung
Damit kommt es für den Rückwärtsfahrenden vor allem darauf an zu beweisen, dass er schon gestanden hat, als sich der Unfall ereignet hat. Dadurch kann er von der Haftung befreit werden, wenn es nämlich keine typische Rückwärtsfahr- Unfallsituation war, sondern der andere Fahrer sich besonders verkehrswidrig verhalten hat und das Rückwärtsfahren sich gar nicht ausgewirkt hat.
Wer sich unsicher ist, wie er die stattgefundene Situation richtig darstellen und beweisen kann, sollte sich bei Unfällen die Hilfe von professioneller Seite holen und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren.
Dr. Christian Bock,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.rsw-beratung.de/