Bezüglich der aktuellen AGB des ZDK entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun allerdings, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren auf eins unwirksam sei (Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14).
Rostschaden – Käuferin erhält Schadensersatz
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte einen Vorführwagen erworben. An diesem traten nach zirka einem Jahr Rostschäden auf, welche sich auf einen Produktionsfehler zurückführen ließen. In den AGB des Verkäufers war folgende Klausel enthalten:
„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“
Weiterhin enthielten die AGB des Verkäufers noch eine Klausel, in der festgesetzt wurde, dass übrige Schadensersatzansprüche des Käufers noch innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden können. Diese Regelung erklärte der BGH für ungültig. Er sah hierin einen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot, da einem durchschnittlichen Verbraucher nicht klar werde, welche Frist nun gelten sollte.
Klauseln für durchschnittlichen Kunden zu unübersichtlich
Während die erste Instanz schon zugunsten der Käuferin entschied, gab das Landgericht der Klage nicht statt. Doch die Käuferin zog mit Erfolg vor den BGH: Auch die Richter aus Karlsruhe hielten die Klausel für unwirksam. Es sei für einen durchschnittlichen Kunden ohne juristische Vorkenntnisse unklar, welche Frist denn nun für seine Ansprüche gelten sollte. Die verschiedenen Bestimmungen seien zu undurchsichtig, sodass der Kunde keine Sicherheit habe, ob er eine Nacherfüllung nun nach einem Jahr oder auch noch nach zwei Jahren verlangen kann.
Somit bleibt der BGH bei seinen verbraucherfreundlichen Entscheidungen im Gewährleistungsrecht beim Gebrauchtwagenkauf. Sollten Käufer eines Gebrauchtwagens eine ähnliche Klausel in ihrem Vertrag ausfindig machen, ist es lohnenswert, den ganzen Vertrag von einem Anwalt kontrollieren zu lassen. Denn häufig führen unwirksame Klauseln in AGB zu einem Schadensersatzanspruch oder zu einem Anspruch auf Nacherfüllung, der besonders bei einem Gebrauchtwagen dienlich sein kann.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://gks-rechtsanwaelte.de