Die beklagten Banken erhoben aber zusätzlich zu den Dispozinsen pauschal - also unabhängig davon in welcher Höhe und wie lange das Konto überzogen wurde - eine Gebühr für die Überziehung des Kontos. Dadurch konnte es bei einer geduldeten Überziehung von nur 10 Euro zu einer Gebühr von 6,90 € bzw. 2,95 € kommen. Das entspräche einem Zins von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a.
Solche Zinssätze dürfen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, entschied das oberste deutsche Zivilgericht. Die Banken wälzten sonst den Bearbeitungsaufwand unabhängig von der Höhe und der Dauer des genutzten Dispokredits auf die Kunden ab. Dies widerspräche dem gesetzlichen Grundgedanken, Bankleistungen in den Zins miteinzupreisen. Durch die mögliche Höhe der Belastung seien die Bankkunden im Übrigen auch unangemessen benachteiligt, so die Richter.
Thomas Kreyenkötter,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
RSW-Beratung, Münster