Zuschlag durch fehlende Urhebernennung
Ein Foto, das jemand anders gefertigt hat oder welches eine fremde Person zeigt, zu kopieren und öffentlich für eigene Zwecke zu verwenden ist rechtswidrig; eine noch höhere Schadensersatzzahlung verhängt das Gericht meist mit der Begründung, dass es den Fotografen in seinen Rechten stärker verletze, wenn auch noch der Name des Urhebers verschwiegen wird. Dieser Zuschlag wird in Prozenten der Lizenzgebühr berechnet, wobei der Prozentsatz je nach Einzelfall unterschiedlich hoch ausfällt. Üblich sind Zuschläge von 50 – 100 % bei künstlerischen Fotos und Personenaufnahmen.
Klau von Produktfotos verletzt den Fotografen auch in seinen Rechten
Zu beachten ist aber, dass die Thematik vom Bilderklau und damit entstehendem Schadensersatz zuzüglich Rechtswidrigkeitszuschlag nicht einheitlich von den Gerichten entschieden wird. Gerade bei Produktfotos vertreten manche Richter die Ansicht, dass dort das künstlerische Element fehle und somit eine nicht vorhandene Urhebernennung nicht zwingend den Rechtswidrigkeitszuschlag auslöse. Dem muss entgegengehalten werden, dass es zum Beispiel auch Kunst ist, ein Produkt für einen potentiellen Käufer möglichst attraktiv erscheinen zu lassen und spiegelfrei zu fotografieren, sodass auch bei Produktfotos ein Verletzerzuschlag von bis zu 100 % zugesprochen werden kann.
„Bilderdieb“ trägt Anwaltskosten!
Sollten eigene Bilder plötzlich auf anderen Internetseiten auftauchen, kann ein Anwalt dabei helfen, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen und den zustehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Dazu kommt, dass die Anwaltskosten in dem Falle derjenige trägt, der sich widerrechtlich der fremden Bilder bedient hat. Es ist anzuraten einen Anwalt einzuschalten, der sich auf Urheberrecht spezialisiert hat.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de