Unfallprotokoll
Versicherte können für das Unfallprotokoll einen Vordruck des Europäischen Unfallberichts verwenden; es ist natürlich hilfreich das Formblatt vorsorglich im Auto mitzuführen (Zum kostenlosen Herunterladen unter http://www.gdv-dl.de/... oder bei Ihrem jeweiligen Autoversicherer). Ist das Formblatt nicht zur Hand, sollten mindestens folgende Punkte in das Unfallprotokoll aufgenommen werden:
- Das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners
- Namen und Adressen der beteiligten Fahrer
- Ort und Zeit des Unfalls
- Namen und Adressen von Zeugen
- Fotos vom eigenen und vom gegnerischen Fahrzeugschaden
Der nächste Schritt sollte sein, unverzüglich - also so bald wie möglich - den Versicherer über den Unfall und die entstandenen Schäden zu informieren, z.B. über den kostenlosen Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/ 250 26 00. In welcher Höhe der Schaden besteht, kann durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder bereits durch Fotos vom Unfallwagen festgestellt werden. Gerade wenn es um Bagatellschäden (bis ca. 700 €) geht, ist ein richtiges Sachverständigen-Gutachten nicht erforderlich zur Schadensermittlung. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind dann nicht erstattungsfähig.
Welche Versicherung zahlt?
Der Schaden des Unfallgegners wird immer von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Eine freiwillige Vollkaskoversicherung übernimmt dagegen die Kosten für die Reparaturen am eigenen Auto. Allerdings ist es bei entsprechendem Verschulden möglich, dass die Kasko-Versicherung den Ersatz der Schäden (anteilig) verweigert. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Autofahrer die Scheiben seines Autos nicht vernünftig von Eis frei gekratzt hat und dann wegen schlechter Sicht den Unfall verursachte. Die Erstattung kann auch gekürzt oder verwehrt werden, wenn der Versicherungsnehmer mit Sommerreifen fuhr, obwohl diese erkennbar völlig ungeeignet waren bei den entsprechenden Straßenverhältnissen. Die Haftpflichtversicherung hat keine entsprechenden Abwehrmöglichkeiten ihrer Leistungspflicht, sie kann allerdings den künftigen Versicherungsbeitrag erhöhen.Verwehrt man Ihnen trotz Beachtung dieser Hinweise den Ersatz Ihrer Schäden, kann eine rechtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche nötig werden.
Dr. Christian Bock,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.rsw-beratung.de/