Unfall beim Abbiegen
In dem vorliegenden Fall vertraute ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf das Blinklicht des Vorfahrtsberechtigten und bog auf die Vorfahrtsstraße ein. Beim Einbiegen kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug. Das OLG sieht den Wartepflichtigen zu 70% in der Haftung.
Vorfahrtsverstoß wiegt schwerer als falscher Blinker
Derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, trägt gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall, entschieden die Richter. Nach Auffassung des OLG darf ein Wartepflichtiger nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers zusätzliche Anhaltspunkte wie die Herabsetzung der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegevorgangs vorliegen. Nur dann ist davon auszugehen, dass der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt. Bei der hier nach dem Straßenverkehrsgesetz gebotenen Abwägung sprach das OLG dem Wartepflichtigen eine Mitverursachung von 70% zu.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Der entschiedene Fall zeigt, dass selbst derjenige, der einen schwer wiegenden Verkehrsverstoß begeht, nicht allein haftet. Der blinkende Unfallgegner trägt eine Teilschuld. Es ist daher zu empfehlen, nach dem Unfall einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Ein Anwalt wird dabei helfen, die eigenen Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de