Seit dem Urteil des BGH vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) haben zahlreiche Geschädigte Klage gegen die Deutsche Bank eingereicht. Einige Kunden allerdings halten sich mit Klagen zurück, da sie möglicherweise eine Verjährung ihrer vom BGH festgestellten Schadensersatzansprüche befürchten. Dies dürfte an der Sonderverjährungsvorschrift des nicht mehr gültigen § 37a WpHG liegen (seit 04.08.2009 aufgehoben). Danach verjährten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Swaps innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des Vertrags.
Vielen Geschädigten scheint nicht bewusst zu sein dürfte, dass diese Sonderverjährungsvorschrift nur für Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung gilt. Der BGH hatte in seinem Urteil der Deutschen Bank allerdings eine bewusste Strukturuerung zu Lasten der Kunden und damit einen schwerwiegenden Interessenkonflikt attestiert. Weil eine Bank bei der Beratung ihrer Kunden allerdings zwingend das Kundeninteresse wahren muss (dies ist sogar gesetzlich vorgeschrieben), ist nicht von einer nur fahrlässigen Falschberatung auszugehen. Deswegen verjähren diese Ansprüche nach der Regelverjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, sie beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Schaden erst dann, wenn der Geschädigte Kenntnis von diesem Schaden erlangt hat und - zusätzlich - von den die Ansprüche begründeten Umständen. Zu diesen Umständen gehört die Kenntnis von der Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit.
Die meisten Geschädigten dürften erst mit der Berichterstattung über das BGH-Urteil zu Spread Ladder Swaps Kenntnis davon erlangt haben, dass die Deutsche Bank sich in einem schweren Interessenkonflikt beim Verkauf des Spread Ladder Swap befand. Die Bank hätte über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären müssen. Daher dürfte bei den meisten Geschädigten ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung durch Verschweigen des anfänglichen negativen Marktwerts erst zum 31.12.2014 verjähren. Den Geschädigten kommt dabei auch die Beweislast des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Gute. Danach hat die Bank darzulegen und zu beweisen, dass sie oder der für sie tätige Mitarbeiter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Dies hat die Deutsche Bank bisher nicht ansatzweise ausreichend darstellen können. Um weitere Verurteilungen zu vermeiden, vergleicht sich die Deutsche Bank derzeit mit Geschädigten.
Geschädigte Anleger, die mit der Deutschen Bank einen CMS Spread Ladder Swap abgeschlossen haben, sollten sich deswegen nicht von der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche mit dem von der Bank hervorgebrachten Argument der Verjährung abhalten lassen.
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