Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied nun, dass es Arbeitgebern zum späteren Beweis vor Gericht erlaubt sei, von Mitarbeitern Bilder zu machen, die des "Blaumachens" verdächtigt werden (Az.: 10 SaGa 3/13).
Arbeitnehmer wollte Bilderlöschung erzwingen
Im vorliegendne Fall wurde der Mitarbeiter eines Unternehmens während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von einem Kollegen dabei "erwischt" wie er öffentlich seinen PKW säuberte. Der Mitarbeiter begann daraufhin, von dem Krankgeschriebenen, der einen gesunden Eindruck machte, mit der Handykamera Fotos zu schießen.
Diese Bilder gerieten dann an die Geschäftsleitung, welche dem Angestellten die fristlose Kündigung aussprach. Der Angestellte ging zum einen gerichtlich gegen die Kündigung vor, versuchte aber zum anderen auch eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die es dem Unternehmen verbieten sollte, Bilder von ihm zu erstellen oder ihm "nachzustellen" bzw. ihn heimlich zu kontrollieren. Zudem sollte das Unternehmen verpflichtet werden, vorhandene Bilder zu löschen.
Arbeitsgerichte lassen Bilder zu
Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag des Mitarbeiters jedoch zurück. Die Bilder würden den Mitarbeiter lediglich in seiner Sozialsphäre - nicht aber Privat- oder Intimsphäre - berühren. Dies müsse der Blaumacher allerdings hinnehmen, weil sein Arbeitgeber nur so wirksam beweisen könne, dass die Krankheit nur vorgeschoben sei. Das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Falles überwiege das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Sozialsphäre.
Dagegen legte der Mitarbeiter Berufung am Landesarbeitsgericht ein, welches sich jedoch der Meinung des Gerichts erster Instanz anschloss.
Mitarbeiterüberwachung und -kontrolle vorher absegnen lassen
Im geschilderten Fall hatte der Unternehmer Glück, dass seine zufällige "Überwachungsmaßnahme" gerichtlich akzeptiert wurde. Gerade vor dem Hintergrund der Datenskandale in Sachen Mitarbeiterüberwachung, die in den letzten Jahren große Wellen schlugen, sollten Firmenchefs bei gezielten Überwachungsmaßnahmen vorab fachanwaltlich klären lassen, ob diese rechtlich zulässig sind. Dies ergibt sich aus zwei wichtigen Gründen: Eine verdeckte Überwachung kann, wenn sie unzulässig ist, zu einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht führen. Wenn sie öffentlich wird, kann sie zudem das Image des Unternehmens nachhaltig schädigen.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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