Rechtsanwalt Lederer hierzu: "Swaps verjähren in drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Kunden sollten daher so schnell wie möglich ihre Verträge überprüfen und das Abschlussdatum feststellen, wenn sie sich geschädigt fühlen. Nach drei Jahren können nur noch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Falschberatung geltend gemacht werden. Fahrlässige Pflichtverletzungen der Bank sind dann verjährt."
Für Swaps aus dem Jahr 2008, die oft eine dreijährige Laufzeit hatten, stehen zudem in 2011 die Schlusszahlungen des Kunden an, die in der Mehrzahl der Fälle zu Verlusten für die Anleger führen. Auch hier ist einiges zu beachten, wenn der Anleger seine Rechte nicht gefährden will, insbesondere, wenn seit dem Abschluss schon mehr als drei Jahre vergangen sind. Dies gilt dem Grundsatz nach auch für den FIRST SWAP (Forward Interest Rate Strategy Swap) und den LSM SWAP (Long - Short - Momentum Swap) der Deutschen Bank.
©Rössner Rechtsanwälte, München 2011 www.roessner.de
Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.