Hervorzuheben an der Entscheidung ist, dass sich das Gericht besonders mit dem stereotyp in allen Verfahren erfolgenden pauschalen Verweis der Deutschen Bank auf die vom Kunden getätigten Vorgeschäfte auseinandersetzt. Das Landgericht Heilbronn kommt zu dem Ergebnis, dass gerade der Art des Umgangs mit früher abgeschlossenen komplexen Finanzinstrumenten die Empfehlung des Ladder-Swaps nicht anlegergerecht erscheinen lassen könne. Wenn der Kunde aus Vorgeschäften bestehenden Risiken hat und deshalb bemüht ist, diese zu begrenzen, sei es pflichtwidrig, diesem Kunden mit dem Ladder-Swap ein noch höhere Risiken eröffnendes Produkt anzubieten. Damit trat das Gericht dem Bemühen der Deutschen Bank entgegen, den Abschluss komplexer Finanzinstrumente stets als Ausdruck erhöhter Risikobereitschaft zu missbrauchen.
Überdies habe die Deutsche Bank – so das Landgericht Heilbronn wörtlich – „illoyal“ ihre eigenen Interessen beim Abschluss des Ladder-Swap „verborgen“. Damit brachte das Landgericht Heilbronn mit anderen Worten zum Ausdruck, was auch das Landgericht Frankfurt bereits in verschiedenen Urteilen festgestellt hatte: Die Beschreibung eines Swaps, der wirtschaftlich keinerlei Bezug zu bestehenden Unternehmenskrediten hat, als ein Mittel zur Zinsoptimierung ist eine Vertriebsstrategie und dient dem Eigeninteresse der Bank. Die gesamte Darstellung in den schriftlichen Produktunterlagen der Ladder-Swaps ist in zahlreichen Details so gestaltet, dass sie die wechselseitige wirtschaftliche Bedeutung nicht transparent machen. Dieses Verbergen, so das Landgericht Heibronn, finde sich auch in der sog. After-Sales-Betreuung der Deutschen Bank bestätigt.
An dem Urteil ist bemerkenswert, dass das Gericht deutlich herausarbeitet, dass eine bestehende Geschäftsbeziehung nicht von Beratungspflichten befreit und nicht die Verfolgung von Eigeninteressen durch den Berater rechtfertigt. In sich inkonsequent erscheint es dann aber, dem Kunden eine auch nur untergeordnete Mitverantwortlichkeit von einem Drittel zuzuweisen, weil der Kunde aufgrund der Dürftigkeit der Informationen auf weitere Beratung habe drängen müssen. Es ist das Wesen objektgerechter Aufklärung, dass der Berater ungefragt von sich aus deutlich und verständlich über alle für eine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informieren muss.
Mitgeteilt von: Rössner Rechtsanwälte (München), www.roessner.de
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