Was die Dexia den Kommunen jedoch verschwieg, war, dass es sich um strukturierte Optionsgeschäfte bezogen auf den Wechselkurs EUR/CHF handelte. Dies bestätigt ein der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte vorliegendes finanzmathematisches Gutachten. Vereinfacht dargestellt, ließ sich die Dexia von der Kommune Devisen-Optionen verkaufen, wodurch Sie sich selbst gegen Abwertungen des Euro gegenüber dem Schweizer Franken absicherte. Gemeinden und kommunalen Gebietskörperschaften ist es gesetzlich verwehrt, Spekulationsgeschäfte, insbesondere Optionsgeschäfte, zu tätigen. Wegen Überschreitung des Wirkungskreises sind die Geschäfte deshalb nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Hinzu kommen Ansprüche auf Schadensersatz sowie ein Anfechtungsrecht, wenn seitens der Dexia über die Einstrukturierung von Optionsgeschäften, die damit verbundenen Risiken sowie die Bewertung der derivativen Komponente getäuscht wurde.
Dass die Dexia Sicherungsgeschäfte für sich selbst auf dem Rücken von Kommunen – noch dazu ohne deren Wissen um die Natur als Optionsgeschäft – abschloss, war vor dem Hintergrund der Subprime-Krise in den USA und der nicht unwahrscheinlichen Aufwertung des Schweizer Franken als „Fluchtwährung“ nach Einschätzung von Spezialisten kein Zufall. „Die Dexia hat ihren Ruf als Partner von Kommunen offensichtlich missbraucht, um falsch etikettierte Produkte zu verkaufen. Diese Produkte wälzen das Risiko der Bank auf den Kunden ab und das unter dem Deckmantel eines Darlehensgeschäfts“, so Dr. Jochen Weck, Rössner Rechtsanwälte.
Weitere Informationen unter:
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr.4
81925 München
Tel. 089/9989220
www.roessner.de