Es kommt für die Einordnung der Elektrofahrräder zu den verschiedenen Fahrzeugklassen stets darauf an, wie hoch die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit des E-Bikes ist und welche Leistung der Elektromotor vorweist. Seit Juni 2013 gibt es zumindest eine eindeutige Regelung: Wie ganz normale Fahrräder sind solche E-Bikes zu behandeln, die mit Hilfe des elektromotorischen Hilfsmotors nicht schneller als 25 km/h fahren können. Die Tretunterstützung muss spätestens bei dieser Geschwindigkeit aussetzen, sowie sie auch dann aussetzen muss, wenn der Fahrer selbst nicht mehr tritt. Da solche Fahrräder häufig schwer sind, haben sie zusätzlich zu dem unterstützenden Motor auch noch eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung bis zu 6 km/h ganz ohne Treten ermöglicht. Solche Hilfen sind ebenfalls noch zulässig, ohne dass besondere Pflichten auf den E-Biker zukommen.
Für E-Bikes mit
- einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h,
- elektromotorischem Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von max. 0,25 kW,
- dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit verringert und
- unterbrochen wird, wenn der Fahrer mit dem Treten aufhört,
Eine dieser Regeln ist zum Beispiel die Pflicht, Fahrradwege, soweit sie denn vorhanden sind, zu benutzen und nicht auf der Straße zu fahren. Dagegen besteht keine Pflicht sich und das Fahrrad zu versichern, das Fahrrad zuzulassen oder eine Fahrerlaubnis vor dem Fahren zu erwerben. Ebenso besteht keine gesetzliche Helmpflicht, auch wenn das Tragen eines Helmes durchaus empfehlenswert ist. Wenn Alkohol im Spiel ist, gilt nicht - wie bei sonstigen Kraftrad-Fahrern und Autofahrern - die pauschale Grenze von 0,5 Promille, um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Anders liegt der Fall, wenn der Elektromotor höhere Leistungen erreicht und deshalb das Elektrofahrrad auch schneller gefahren werden kann als 25 km/h. Dann kehrt sich alles Aufgezählte um. Das heißt, es besteht dann eine Helmpflicht, es müssen die Fahrbahnen benutzt werden, die Promillegrenze von 0,5 und ein "Drogenverbot" gelten und abhängig vom Einzelfall kann auch die 1,1 Promillegrenze, ab der absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, gelten. Grundsätzlich fallen die E-Bikes mit höheren Leistungen auch unter die Pflichtversicherungspflicht. Ebenfalls werden, wenn auch keine reguläre Zulassung benötigt wird, eine sogenannte Typ- oder Einzelgenehmigung und ein amtliches Kennzeichen (bei Einstufung als Leichtkrafträdern) bzw. ein Versicherungskennzeichen (bei Einstufung als Kleinkraftrad) erforderlich.
Wer ein Elektrofahrrad anschaffen möchte, bzw. schon besitzt, sollte also darauf achten, welche Leistung das jeweilige E-Bike vorweist. Ohne Papierkram oder Beachtung von Sonderregeln kann jedenfalls der aktiv werden, dessen Elektrofahrrad höchstens 25 km/h schnell fährt und eine Elektrounterstützung von maximal 0,25 kW hat.
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.rsw-beratung.de/