„Die Fehleinschätzung der Beklagten hinsichtlich ihrer Beratungspflicht wird in ihrer Berufungsbegründung ... deutlich. „Eine gesonderte, ausdrückliche Nachfrage hinsichtlich der Risikobereitschaft der Klägerin“ erübrigt sich beim Abschluss von CCS-Verträgen niemals. Vielmehr ist der Kunde detailliert über die Entwicklungspotenziale, also über Prognosen, hinsichtlich der beiden beteiligten Volkswirtschaften, aber auch hinsichtlich drohender, wirtschaftlich eigentlich nicht fundierter Einflussnahmen („freies Spiel der Finanzmärkte“) aufzuklären, was naturgemäß für jedes Swap-Konstrukt gesondert zu erfolgen hat, und zwar sowohl hinsichtlich der Verhältnisse der beiden Währungen (insbesondere in der Zukunft) zueinander, als auch hinsichtlich der beiden Zinssätze (gleichfalls in die Zukunft hinein betrachtet).
Sollte dies aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein (etwa weil verlässliche Prognosen nicht zur Verfügung stehen), hat eine unmissverständliche Aufklärung des Kunden darüber zu erfolgen, dass er sich an einem Glücksspiel beteiligt ...
Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung der Beklagten ... ihr sehr wohl eine Verharmlosung von Risiken vorzuwerfen. ...
Eine hinreichende Aufklärung des Zeugen R. ... hätte nämlich dazu führen müssen, dass dieser imstande gewesen wäre, das volle Risiko, somit das theoretisch der Höhe nach unbegrenzte Risiko, praktisch jedenfalls das derzeit eingetretene Risiko (800.000,-- bis 1 Mio. €), zu überschauen und als womöglich nicht sehr wahrscheinlich, jedenfalls aber plausibel vorherzusehen.
Dass dies geschehen sei, behauptet auch die Berufung nicht. Der Kunde muss darüber belehrt werden, dass er die Erfolgsaussichten nicht allein auf der Grundlage seiner Erkenntnisse einschätzen kann, sondern dass er hierfür die Ergebnisse von anerkannten Bewertungsmodellen benötigt.“
Dem ist wenig hinzuzufügen. Das sah offenbar noch nicht einmal die UniCredit anders, denn sie nahm nach diesem Hinweisbeschluss die Berufung zurück.
Aus Sicht der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, die zahlreiche Cross Currency Swap – Geschädigte vertritt, zeigt sich daran die Prozessstrategie der Uni Credit: Man will um jeden Preis ein nachteiliges oberlandesgerichtliches Urteil vermeiden. Die Uni Credit scheut eine obergerichtliche und höchstrichterliche Klärung der eigenen Vertriebspraxis.
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