EMIR ist als Verordnung unmittelbar geltendes Recht in den EU-Mitgliedsstaaten. Aus ihr ergeben sich auch weitreichende Pflichten für sog. nichtfinanzielle Gegenparteien, also alle Unternehmen, die keine Banken oder Finanzdienstleister sind. Zu den Pflichten gehören: Die Meldung der Derivate an ein Transaktionsregister, Techniken zur Risikoreduzierung sowie die Abwicklung der Derivate-Engagements über eine zentrale Gegenpartei.
Um die Auswirkungen für das eigene Unternehmen zu untersuchen, ist zwischen den Pflichten zum Clearing, zur Risikoreduzierung und zur Meldung von Derivaten zu unterscheiden. Die Meldepflicht für Derivate und die Beachtung grundlegender Techniken zur Risikoreduzierung wird für alle nichtfinanziellen Gegenparteien relevant. Der Umfang der Techniken zur Risikoreduzierung hängt vom dem Umfang ab, in dem nichtfinanzielle Gegenparteien in Derivate involviert sind. Ebenso die Frage, ob Derivate dem Clearing über eine zentrale Gegenpartei unterfallen.
Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionregister gilt ab dem 12.02.2014. Das Meldeverfahren umfasst die Nennung der involvierten Parteien am Derivatekontrakt sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts. Für die Teilnahme am Meldeverfahren ist eine Kennziffer (die sog. LE = Legal Entity Identifier) zu beantragen. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, muss mit Ordnungsgeldern rechnen. Banken bieten Unternehmen oftmals an, für sie die Meldepflichten zu übernehmen. Sie sind regelmäßig Vertragspartner in Derivaten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Delegation der Meldepflichten an die Bank sinnvoll und ausreichend ist. Die Verantwortung bleibt auch im Falle der Delegation beim Unternehmen.
Ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei daneben auch die Clearing-Pflicht und umfassendere Pflichten zur Implementation eines Risikomanagements trifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Erfüllung dieser Pflichten erfordert im Zweifel einige Änderungen in der Organisation des Unternehmens.